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2 BvQ 29/15 ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150930.2bvq002915 KI-generiert

Rejection of interim injunction for lack of substantiated admissibility of constitutional complaint and failure to exhaust subsidiarity through lower-court emergency relief

Geschäftsnummer 2 BvQ 29/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's application for an interim injunction under § 32 Abs. 1 BVerfGG, upholding the position of the state authorities. The dispute concerned a prisoner's challenge to a 2015 execution plan, where the administration had determined an acute treatment need and a risk of abuse of custodial benefits. The court held that the application failed on two decisive legal grounds: first, the applicant did not substantiate that a subsequent constitutional complaint would be admissible, as it was not established whether the statutory one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 BVerfGG had expired since the date of notification of the execution plan remained unknown; second, the principle of subsidiarity required the exhaustion of lower court emergency remedies, and the applicant failed to demonstrate that waiting for the pending decision of the competent district court on a parallel injunction request under § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG was currently unreasonable.

Legislator-Regeste

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§ 93 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 GG, § 13 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG; Rejection of interim injunction for lack of substantiated admissibility of constitutional complaint and failure to exhaust subsidiarity through lower-court emergency relief: Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Gefangener Notstand verfassungsmässiger Grundsatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 31, 87
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Zur Darlegungslast im eA-Verfahren bzgl der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - hier: Möglichkeit der fristgerechten Beschwerdeerhebung (§ 93 BVerfGG) nicht dargelegt - Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, dass es sich bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG um einen von der Verfassungsbeschwerde unabhängigen Rechtsbehelf handele, verkennt er, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stets nur mit Blick auf ein verfassungsgerichtliches Hauptsacheverfahren möglich ist. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 ).

Den genannten Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises nicht mitgeteilt hat, wann ihm der Vollzugsplan vom 1. Juli 2015 bekanntgegeben worden ist, kann schon nicht geprüft werden, ob eine gegen den Vollzugsplan gerichtete Verfassungsbeschwerde noch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben werden kann. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht damit auseinander, dass die Vollzugsbehörden einen akuten Behandlungsbedarf sowie eine hierauf beruhende Gefahr des Missbrauchs von Vollzugslockerungen festgestellt haben.

2. Zudem gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder - wie hier - im Vorfeld eines solchen Verfahrens kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.

An entsprechenden Darlegungen des Antragstellers fehlt es hier. Zwar hat er bei dem zuständigen Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Ein weiteres Zuwarten ist für den Antragsteller derzeit auch noch nicht unzumutbar. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit einer zeitnahen Entscheidung des Landgerichts nicht zu rechnen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.