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1 BvR 2668/07 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110307.1bvr266807 KI-generiert

Valuation of attorney fee base for withdrawn constitutional complaint with evident prospects of success

Geschäftsnummer 1 BvR 2668/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court fixed the value of the subject matter for attorney’s fees at €8,000, exceeding the statutory minimum of €4,000. Although the underlying constitutional complaint was ultimately withdrawn and not granted on the merits, the court determined that a doubling of the base value was justified because the complaint had obvious prospects of success at the time of its filing. This decision applied the independent assessment principles under § 37 Abs. 2 Satz 2 in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG, weighing the significance of the matter and the scope of legal work against the specific circumstance of the complaint’s initial viability.

Legislator-Regeste

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§ 14 Abs. 1 RVG; Valuation of attorney fee base for withdrawn constitutional complaint with evident prospects of success: Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Schlagwörter

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Anwaltskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert Einreichungszeitpunkt Entschädigung für Justizirrtümer Sachverständigenkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
1 BvR 1646/05
Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn.
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro trotz Beschwerderücknahme - offensichtliche Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Bei einer stattgebenden Kammerentscheidung beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des Mindestgegenstandswerts gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15. September 2010; vgl. weiter BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.).