Denial of legal aid for administrative objection violates equality of legal pursuit where referring litigant to opposing authority as adviser
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court quashed a lower court’s decision and remanded the case to the Gelsenkirchen Local Court, ruling that the complainant prevailed in their challenge to the denial of legal consultation aid; the complainant had sought representation for an administrative objection procedure after the relevant integration center rejected their request to retroactively adjust unemployment benefits following a family allowance correction, while the lower courts denied aid arguing that self-advocacy and consulting the original authority were sufficient and that the complainant demonstrated competence by filing the initial request themselves; the Court found this denial violated the fundamental right to equality of legal pursuit under Article 3(1) in conjunction with Articles 20(1) and 20(3) of the German Basic Law, holding that referring a litigant to the opposing administrative authority for advice constitutes an unacceptable restriction on their right to active participation in legal proceedings, and further ordered the state to reimburse the complainant’s necessary costs while setting the statutory value in dispute at 8,000 EUR.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 3 Abs 1 GG, § 93c Abs. 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG; Denial of legal aid for administrative objection violates equality of legal pursuit where referring litigant to opposing authority as adviser: 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.; NJW 2009, S. 3417 ff.).
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KI-generiertThe main substantive ground for the verdict, establishing that the lower court decision violated the complainant's fundamental right to equality of legal pursuit.
Procedural rule applied to quash the lower court decision and remand the case for a new ruling.
Basis for ordering the reimbursement of the complainant's necessary legal costs.
Volltext
Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren verletzt bei unverhältnismäßiger Einschränkung des Rechtssuchenden dessen Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1, Abs 3 GG) - hier: Unzulässige Verweisung auf Beratung durch Ausgangsbehörde, die gleichzeitig Widerspruchsbehörde ist - Gegenstandswertfestsetzung
[TENOR]
Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli 2009 - 14 UR II 1124/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € festgesetzt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
I. 1. Der Beschwerdeführer hatte von dem zuständigen Integrationscenter Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von Kindergeld als Einkommen erhalten. Nachdem die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben und die überzahlten Beträge zurückgefordert hatte, beantragte der Beschwerdeführer selbst beim Integrationscenter, diesen Sachverhalt rückwirkend auch für die ALG-II-Leistungen zu berücksichtigen und Leistungen direkt an die Familienkasse zu zahlen. Das Integrationscenter wertete das Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte diesen mit der Begründung ab, dass die Anrechnung zu Recht erfolgt sei.
Der daraufhin beim Amtsgericht gestellte Antrag auf Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren wurde von der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Die Befriedigung der rechtlichen Bedürfnisse des Rechtsuchenden trete durch die Entscheidung über den Widerspruch ein. Wenn sich ein Rechtsuchender direkt an einen Anwalt und nicht erst selbst an die Behörde wende, liege Mutwilligkeit vor.
Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung der Rechtspflegerin wurde als zutreffend bewertet. Es bestehe kein Erfahrungssatz, dass die Widerspruchsstelle keine objektive Beratung durchführe. Der Antragsteller habe durch seinen Antrag bei der Behörde bewiesen, dass er selbst in der Lage sei, einen Widerspruch mit Begründung zu formulieren.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
Die aktive Beteiligung am Verfahren werde hier nur durch eine rechtskundige Vertretung ermöglicht.
3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.; NJW 2009, S. 3417 ff.).
2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich danach als begründet. Die angegriffene richterliche Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
Es wird insoweit auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - (juris, Rn. 27 ff., 38 ff.) verwiesen, wonach die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
Das Amtsgericht hat keine ausreichenden Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe bei der Rechtsberatung hier in Frage stellen könnten.
Die erfolglose Antragstellung durch den Beschwerdeführer belegt nicht, dass der Beschwerdeführer zur rechtlichen Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen in der Lage ist. Ein Verweis auf die erneute Befassung der Behörde mit dem bereits selbst vorgetragenen Anliegen wird dem berechtigten Anliegen des Rechtsuchenden nach aktiver Beteiligung am Verfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 28) nicht gerecht und überschreitet die Grenzen der Zumutbarkeit.
III. Die angegriffene Entscheidung wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung zu entscheiden hat.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € festgesetzt. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der subjektiven und objektiven Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 357 und BVerfGE 79, 365 ), jedoch nicht unter 4.000 €. Liegen keine Besonderheiten vor, ist bei stattgebenden Kammerentscheidungen in der Regel ein Gegenstandswert von 8.000 € angemessen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2007 - 2 BvR 2151/06 -; stRspr).
V. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 71, 122 ; 105, 239 ).