Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 3016/13 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140211.1bvr301613 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against interlocutory social court decision rejecting expert recusal due to failure to exhaust ordinary legal remedies

Geschäftsnummer 1 BvR 3016/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, ruling it inadmissible and leaving the lower social court rulings in force. The case involved a challenge to intermediate social court decisions that rejected the applicant’s request for the recusal of a court-appointed expert witness, stemming from a dispute over the applicant's entitlement to have a companion present during a medical examination. The Court determined that the complaint failed to satisfy the principle of subsidiarity because the challenged orders were non-final interim decisions that did not cause an irremediable harm requiring immediate constitutional review; consequently, the applicant was obligated to exhaust all ordinary legal remedies in the main proceedings before filing a constitutional complaint, rendering the request for provisional measures moot.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against interlocutory social court decision rejecting expert recusal due to failure to exhaust ordinary legal remedies: a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.; 131, 47 ; stRspr).

Schlagwörter

KI-generiert
Zwischenentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz sachverständiger Zeuge ordentliches Verfahren verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 112, 50
BVerfGE 112, 50 m.w.N.; 131, 47 ; stRspr).
BVerfGE 21, 139
BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ).
BVerfGE 101, 106
BVerfGE 101, 106 m.w.N.; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende sozialgerichtliche Zwischenentscheidung - hier: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

[GRUENDE]

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren.

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse von Sozialgericht und Landessozialgericht, mit denen ihr Antrag auf Ablehnung der vom Sozialgericht auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgelehnt worden ist. Die Sachverständige hatte es unter Hinweis auf Begutachtungsrichtlinien abgelehnt, die Untersuchung in Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin durchzuführen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit und des fairen Verfahrens sowie des effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich einen Anspruch darauf, sich bei der vorgesehenen Begutachtung von einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen; dieses Recht dürfe nur aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

1. Sie ist wegen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bereits unzulässig. Bei den angegriffenen Beschlüssen handelt es sich um Zwischenentscheidungen mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache erschöpfen muss. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.; 131, 47 ; stRspr).

Eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ). Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin vorliegend zumutbar auf die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache zu verweisen. Es ist namentlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, der sich im Falle eines späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht mehr adäquat ausgleichen ließe.

2. Es kann daher dahinstehen, ob die angegriffenen Beschlüsse von Sozial- und Landessozialgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzen. Dies ist jedenfalls nicht offensichtlich; die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, es gebe einen weitgehend uneingeschränkten Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson bei einer gerichtlich veranlassten Begutachtung durch einen Sachverständigen, wird in dieser Form derzeit lediglich von der von ihr zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz gestützt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.