Interim injunction for assembly location ban: no severe disadvantage where assembly can be held in sight of designated site
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for an interim injunction, upholding the administrative authority's validity regarding the assembly regulation. The dispute concerned a protest organizer who challenged an administrative order prohibiting the assembly from taking place at a specific intersection in Saarbrücken and barring its relocation to alternative venues. The Court applied the doctrine of consequences balancing (*Folgenabwägung*), finding that the alleged disadvantage to the applicant did not constitute a severe harm necessitating federal intervention because the assembly could still be held in the city center within the chosen time frame and in direct sight of the originally designated location, thereby preserving the core interest in public expression while balancing the rights of third parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertInterim injunction for assembly location ban: no severe disadvantage where assembly can be held in sight of designated site: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eine versammlungsrechtliche Verfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken betrifft, mit der dem Antragsteller die Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung an der Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße in Saarbrücken aufgegeben und jede Verlegung der Versammlung auf andere Örtlichkeiten untersagt wurde, hat ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und der gerichtlichen Entscheidungen, deren Prüfung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA: Versammlungsrechtliche Auflage zur örtlichen Beschränkung einer Versammlung begründet keinen schweren Nachteil, weil Versammlung räumlicher Nähe und in Sichtweite zum gewählten Ort stattfinden kann
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eine versammlungsrechtliche Verfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken betrifft, mit der dem Antragsteller die Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung an der Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße in Saarbrücken aufgegeben und jede Verlegung der Versammlung auf andere Örtlichkeiten untersagt wurde, hat ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und der gerichtlichen Entscheidungen, deren Prüfung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, keinen Erfolg.
Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; 111, 147 ; stRspr) ist ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile des Antragstellers im Verhältnis zu den drohenden Beeinträchtigungen Dritter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht, das keine reguläre weitere Instanz des vorläufigen Rechtsschutzes ist, dringend geboten wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass die geplante Versammlung unter dem vom Antragsteller gewählten Thema und zu der von ihm gewählten Zeit im Stadtzentrum Saarbrückens und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Sichtweite zum gewählten Ort der Versammlung stattfinden kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.