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2 BvR 1554/15 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150825.2bvr155415 KI-generiert

Failure to file hearing objection in prior proceedings renders constitutional complaint against termination of prison substitution therapy inadmissible due to material subsidiarity.

Geschäftsnummer 2 BvR 1554/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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**Summary:** The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, leaving the lower court’s order abutting the complainant’s substitution-maintained treatment in prison in force. The dispute involved a prisoner challenging a district court’s decision to terminate his opioid substitution therapy under provisional legal protection proceedings in criminal execution law. Relying on the doctrine of material subsidiarity, the court held that the complaint failed because the complainant did not first exhaust the specific procedural remedy of a hearing objection under § 33a StPO to address the fundamental rights violation of the lower court’s failure to disclose the prison doctor’s statement; consequently, the court declined to rule on whether the lower court’s reliance on vague medical data without further factual inquiry violated Article 19(4) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 33a StPO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Failure to file hearing objection in prior proceedings renders constitutional complaint against termination of prison substitution therapy inadmissible due to material subsidiarity: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Verfahrensabschreibung Strafanzeige Gefangener ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen medizinische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Strafvollzug (Abbruch der substitutionsgestützten Behandlung eines Strafgefangenen)

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.

Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 129, 78 ; 134, 106 ).

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Anstaltsarztes, auf die sich die angegriffene Entscheidung maßgeblich stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen.

2. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere nicht entschieden werden, ob der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht näher aufgeklärt hat, sondern seine Feststellungen zum Sachverhalt allein auf die sehr vagen und vom Vortrag des Beschwerdeführers abweichenden Angaben des Anstaltsarztes gestützt hat (vgl. zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit von Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 114 Abs. 2 StVollzG etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 15 ff.).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.