Abuse fee for manifestly unsubstantiated constitutional complaints lacking factual basis and legal relevance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court of Germany's First Senate, First Chamber, refused to accept six constitutional complaints for decision and imposed a €100 abuse fee on the complainant. The dispute involved a single applicant who filed multiple constitutional challenges that the Court deemed obviously inadmissible because the submissions failed to substantively allege violations of fundamental rights, instead consisting of disconnected, context-free text blocks without reference to specific facts. Relying on §§ 23 and 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) regarding admissibility and § 34 BVerfGG regarding abuse fees, the Court found the filings constituted a clear abuse of process, a determination reinforced by the applicant’s prior warnings in earlier proceedings; consequently, the complaints were rejected without further reasoning under § 93d BVerfGG, and the decision was declared final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abuse fee for manifestly unsubstantiated constitutional complaints lacking factual basis and legal relevance: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig. Insbesondere zeigen die Beschwerdebegründungen nicht ansatzweise substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind angesichts der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht einmal den zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer sinnfreien Aneinanderreihung von Textbausteinen zu verschiedenen Grundrechtsartikeln und sind jeweils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt. Vom Beschwerdeführer konnte die Einsicht, dass die Einlegung seiner Verfassungsbeschwerden völlig aussichtslos war, umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits in zahlreichen vorausgegangenen Verfahren belehrt und im Beschluss vom 2. Dezember 2014 (1 BvR 3094/13 u.a.) konkret auf die Möglichkeit der Festsetzung bei Erhebung weiterer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden hingewiesen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.