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1 BvR 2518/14 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150723.1bvr251814 KI-generiert

Untimely Constitutional Complaint: Expiration of One-Month Filing Deadline Under § 93 Abs. 1 BVerfGG

Geschäftsnummer 1 BvR 2518/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible without further reasoning, leaving the underlying decision of the Federal Court of Justice in force. The dispute centered on a procedural deadline issue where the applicant challenged a Federal Court of Judgment, but the Court focused solely on the timeliness of the filing rather than the merits. Under § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, the one-month filing period for constitutional complaints ended on August 8, 2014, calculated from the receipt of the lower court’s judgment on July 8, 2014; because the complaint was filed via fax on August 9, 2014, it was deemed untimely.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Untimely Constitutional Complaint: Expiration of One-Month Filing Deadline Under § 93 Abs. 1 BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Einreichung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Unterbrechung der Verjährung Verfassungsmäßigkeit der Gesetze Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.

Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, den der Beschwerdeführer beauftragt hatte, ausweislich des Eingangsstempels auf der ursprünglich vorgelegten Urteilskopie am Dienstag, dem 8. Juli 2014, zugegangen. Auch das Empfangsbekenntnis in der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den 8. Juli 2014 datiert (Bl. 54, Bd. III der Gerichtsakte). Mithin endete die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegend am Freitag, dem 8. August 2014, so dass die erstmals am Samstag, dem 9. August 2014, per Fax eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht mehr fristgerecht erfolgte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.