Constitutional complaint dismissed for missed filing deadline based on avoidable legal error regarding § 93 Abs. 1 BVerfGG and insufficient substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's petition for legal aid and declined to accept the constitutional complaint for decision, thereby leaving the lower administrative court judgment in force. The dispute involved a constitutional complaint challenging an administrative court judgment, which was deemed inadmissible due to procedural defects including failure to file within the one-month statutory deadline and insufficient substantiation of the alleged constitutional rights violations. The Court ruled that the applicant's claimed legal error regarding the deadline under § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG did not justify reinstatement to the previous status under § 93 Abs. 2 BVerfGG, as the error was not unavoidable, and further found the complaint lacked the required substantive explanation and supporting documentation under §§ 23, 92, and 93a BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint dismissed for missed filing deadline based on avoidable legal error regarding § 93 Abs. 1 BVerfGG and insufficient substantiation: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Rechtsirrtum über Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG führt nur bei dessen Unvermeidbarkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt wurde und daher verfristet ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen. Der insoweit geltend gemachte Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner Unvermeidbarkeit, zu einer Wiedereinsetzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Eine solche ist weder dargetan noch erkennbar.
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügt. Dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen. Überdies hat der Beschwerdeführer den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.