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1 BvR 439/14 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150625.1bvr043914 KI-generiert

Mandatory EU law referral blocked by pending non-admission appeal at Regional Labor Court

Geschäftsnummer 1 BvR 439/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and manifestly unfounded, leaving the lower court's decision in force. The dispute involved a temporary agency worker who alleged an employment relationship with the client company due to non-temporary assignment, challenging the Regional Labor Court's (LAG) refusal to refer a question regarding the interpretation of the EU Temporary Agency Directive to the Court of Justice of the European Union. The court held that the applicant had failed to exhaust legal remedies by not filing a non-admission appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) to the Federal Labor Court, a step not excused because prior jurisprudence on the issue was not yet settled. Consequently, the LAG was not considered a final court of last instance under Article 267(3) TFEU requiring mandatory referral, as its judgments remain subject to appeal via the non-admission procedure, meaning no violation of the right to a statutory judge under Article 101(1) sentence 2 GG occurred.

Legislator-Regeste

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§ 72a ArbGG, Art 267 AEUV, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 267 Abs. 3 AEUV; Mandatory EU law referral blocked by pending non-admission appeal at Regional Labor Court: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Es handele sich um eine ungeklärte Frage der Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie. Der Rechtsweg sei mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts erschöpft, weil die Revision im Urteil nicht zugelassen worden sei.

Schlagwörter

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Arbeitsverhältnis europäischer Rechtsstatus Temporärarbeitende Landesrecht Verbleiberecht gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 72a ArbGG
Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung durch Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) bei Fehlen einer einheitlichen, gefestigten höchstrichterlichen Rspr - keine Vorlagepflicht eines LAG gem Art 267 AEUV bei Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Art 267 AEUV
Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung durch Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) bei Fehlen einer einheitlichen, gefestigten höchstrichterlichen Rspr - keine Vorlagepflicht eines LAG gem Art 267 AEUV bei Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig und offensichtlich unbegründet ist.
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig.
Art. 267 Abs. 3 AEUV
Ein nationales Gericht ist zwar unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung durch Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) bei Fehlen einer einheitlichen, gefestigten höchstrichterlichen Rspr - keine Vorlagepflicht eines LAG gem Art 267 AEUV bei Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Landesarbeitsgericht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet sein kann, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn es die Revision nicht zulässt.

Der Beschwerdeführer war als Leiharbeitnehmer von 2008 bis 2013 ununterbrochen an dieselbe Entleiherin überlassen. Im Ausgangsverfahren machte er unter Berufung auf § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG geltend, wegen der nicht nur vorübergehenden Überlassung sei ein Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin begründet worden. Seine Klage hatte beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht führte zur Begründung aus, die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsfolge ergebe sich nicht aus den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Dies widerspreche auch nicht der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG, denn diese sehe keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz vor. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Es handele sich um eine ungeklärte Frage der Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie. Der Rechtsweg sei mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts erschöpft, weil die Revision im Urteil nicht zugelassen worden sei.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig und offensichtlich unbegründet ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer hat keine Nichtzulassungsbeschwerde zur Eröffnung der Revision eingelegt und die Voraussetzungen dafür, dies hier für unzumutbar zu halten, liegen nicht vor.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört zum Rechtsweg, der vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss (vgl. BVerfGE 91, 93 ). Ihre Einlegung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht zumutbar, etwa wenn im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche Rechtsprechung ein von dieser Rechtsprechung abweichendes Ergebnis offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfGE 68, 376 ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage des Unionsrechts gestützt werden (vgl. BVerfGE 82, 159 ). Sie war nicht deswegen offensichtlich aussichtslos, weil das Bundesarbeitsgericht zeitlich ganz unmittelbar vor der angegriffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherseite im Wege richtlinienkonformer Auslegung abgelehnt hatte (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 -, juris, Rn. 32 ff.). Es handelte sich mit dieser kurzfristig vorliegenden, ersten höchstrichterlichen Entscheidung einer in Literatur und Instanzrechtsprechungumstrittenen Rechtsfrage somit nicht um gefestigte und einheitliche Rechtsprechung, die weitere Revisionsverfahren offensichtlich aussichtlos werden ließe. Zudem hat sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung nicht zur Frage einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verhalten. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in seinem Fall offensichtlich aussichtslos sein würde.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen offensichtlich unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

Ein nationales Gericht ist zwar unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (vgl. BVerfGE 135, 155 ). Jedoch ist das Landesarbeitsgericht kein zur Vorlage verpflichtetes letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, denn sein Urteil hätte mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass Entscheidungen dann nicht von einem letztinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV stammen, wenn sie bei einem obersten Gericht angefochten werden können, selbst wenn eine solche Anfechtung der vorherigen Zulassung durch das oberste Gericht bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Lyckeskog, C-99/00, Slg. 2002, I-4839, Rn. 16). Dies ist auch für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts anerkannt (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 -, juris, Rn. 14).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.