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1 BvR 1323/15 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150622.1bvr132315 KI-generiert

Denial of social security benefits to Romanian nationals: constitutional complaint barred by subsidiarity and lack of substantive pleading on effective legal protection

Geschäftsnummer 1 BvR 1323/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and denied legal aid, ruling that the applicants did not prevail and that the lower social courts' orders denying urgent benefits to secure their livelihood remain in force. The dispute concerned the denial of basic benefits for jobseekers to Romanian nationals, who challenged the Social Court of Cologne and the State Social Court of North Rhine-Westphalia for violating their material fundamental rights and the right to effective legal protection. The Court found the complaint inadmissible primarily due to the principle of subsidiarity regarding the material rights claims, and because the allegation of ineffective legal protection lacked the required substantive justification and coherence under the Federal Constitutional Court Rules of Procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of social security benefits to Romanian nationals: constitutional complaint barred by subsidiarity and lack of substantive pleading on effective legal protection: In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, aus Art. 2 Abs. 1, aus Art. 6 Abs. 4 und aus Art. 13 Abs. 1 GG geltend. Darüber hinaus rügen sie eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

Schlagwörter

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soziale Sicherheit Sozialstaat unentgeltliche Rechtspflege Grundrechte materielle Begründetheit Subsidiaritätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für rumänische Staatsangehörige - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Substantiierung unzulässig

[TENOR]

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

I. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beschwerdeführerinnen sind rumänische Staatsangehörige und wenden sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, mit denen ihnen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versagt wurde.

In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, aus Art. 2 Abs. 1, aus Art. 6 Abs. 4 und aus Art. 13 Abs. 1 GG geltend. Darüber hinaus rügen sie eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit eine Verletzung materieller Grundrechte geltend gemacht wird. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG rügen, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.