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1 BvR 20/15 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150625.1bvr002015 KI-generiert

Constitutional challenge to newspaper delivery minimum wage transition: failure to substantiate direct personal impairment by statutory norm

Geschäftsnummer 1 BvR 20/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, finding it inadmissible for lack of sufficient substantiation, thereby leaving the challenged statutory provision in force. The dispute concerned a direct challenge to § 24 para. 2 of the Minimum Wage Act, which provided a transitional regulation gradually raising the minimum wage for newspaper delivery personnel to €8.50 per hour only by January 1, 2017. Relying on the doctrine that a direct attack on a statute requires the complainant to demonstrate immediate and personal impairment, the Court held that the applicant failed to substantiate that she met the specific statutory criteria for newspaper delivery personnel or that her actual remuneration fell below the statutory minimum wage threshold.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional challenge to newspaper delivery minimum wage transition: failure to substantiate direct personal impairment by statutory norm: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto erhalten.

Schlagwörter

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Minimallohn verfassungsmässige Anforderung Übergangsvorschriften Presserecht Einrede der Verfassungswidrigkeit öffentliches Personalrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 40, 141
BVerfGE 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; 115, 118 ; stRspr).
BVerfGE 100, 313
BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen die Übergangsregelung für Zeitungszusteller (§ 24 Abs 2 MiLoG) gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto erhalten.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so müssen Beschwerdeführende ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; 115, 118 ; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn Beschwerdeführende darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vorschrift selbst betroffen ist. Es fehlen jegliche Angaben, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin, wie sie in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannt sind, erfüllt, und dass sie aktuell eine Vergütung erhält, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG liegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.