Denial of legal aid for constitutional complaint due to expired one-month filing deadline and failure to cure procedural delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the applicants' application for legal aid (Prozesskostenhilfe) to represent them in a constitutional complaint proceeding. The dispute arose because the applicants sought court-appointed counsel to file a constitutional complaint against final decisions of the Federal Fiscal Court of February 6, 2013, arguing they lacked the financial means and legal capacity to proceed independently. The Court held that legal aid was denied because the intended constitutional complaint lacked a reasonable prospect of success due to procedural inadmissibility; specifically, the one-month deadline under Section 93(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) expired before the complaint could be filed. The Court further determined that the applicants were not entitled to reinstatement into the former state (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) under Section 93(2) BVerfGG, as they failed to provide a minimal substantive justification of the constitutional grievances within the initial filing deadline and failed to make up for the missed procedural steps within the one-year period required for reinstatement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Denial of legal aid for constitutional complaint due to expired one-month filing deadline and failure to cure procedural delay: The dispute arose because the applicants sought court-appointed counsel to file a constitutional complaint against final decisions of the Federal Fiscal Court of February 6, 2013, arguing they lacked the financial means and legal capacity to proceed independently. The Court held that legal aid was denied because the intended constitutional complaint lacked a reasonable prospect of success due to procedural inadmissibility; specifically, the one-month deadline under Section 93(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) expired before the complaint could be filed. The Court further determined that the applicants were not entitled to reinstatement into the former state (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) under Section 93(2) BVerfGG, as they failed to provide a minimal substantive justification of the constitutional grievances within the initial filing deadline and failed to make up for the missed procedural steps within the one-year period required for reinstatement.
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KI-generiertCited as the main ground for denying legal aid because the constitutional complaint was not filed within the one-month deadline, rendering it inadmissible and without prospect of success.
Volltext
Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung
[GRUENDE]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ). Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ). Im Übrigen ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris).
2. Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller nicht in der Lage sind, sich selbst zu vertreten oder die Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen. Denn jedenfalls hat die von den Antragstellern angekündigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht mehr innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben wäre.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG binnen eines Monats nach Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ). Die von den Antragstellern als zuletzt ergangen genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2013 sind ihnen nach eigenen Angaben am 21. Februar 2013 zugegangen, so dass die Monatsfrist in jedem Fall abgelaufen wäre. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es daher nicht darauf an, dass eine auf eine Wiederaufnahmeklage ergehende gerichtliche Entscheidung nicht geeignet ist, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die im Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung neu in Lauf zu setzen, da die Wiederaufnahmeklage nicht zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 1989 - 1 BvR 992/89 -, juris).
b) Der Vortrag der Antragsteller, dass ihnen selbst eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht möglich sei, diese vielmehr durch den ihnen im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnenden Rechtsanwalt erfolgen solle und sie Wiedereinsetzung in gegebenenfalls versäumte Fristen beantragen würden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Zwar kann es, soweit ein Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, der ihn im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten soll, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 -, juris). Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, S. 3344). Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen erheben will (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 1993 - 1 BvR 1686/93 -, juris). Unverzichtbar ist mithin jedenfalls eine einigermaßen plausible Minimalbegründung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris). Diesen Anforderungen wird der innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellte Antrag vom 17. März 2013 in keiner Weise gerecht. Er erschöpft sich insofern in der Benennung der als verletzt gerügten Grundrechte.
c) Soweit die Antragsteller ihren Antrag mit Schreiben vom 6. April 2014 weiter begründet haben und die zeitliche Verzögerung damit rechtfertigen, dass der Antragsteller zu 1. an einer früheren Begründung krankheitsbedingt sowie aufgrund der Komplexität der Rechtssache gehindert gewesen sei, kann eine Wiedereinsetzung ebenfalls nicht gewährt werden. Es kann dabei dahinstehen, ob auch hinsichtlich der im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden Fristen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 BVerfGG überhaupt zur Anwendung kommen können. Denn selbst in diesem Fall haben die Antragsteller die versäumte Handlung jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nachgeholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.