Constitutional complaint expense reimbursement: Inadmissibility due to unexhausted legal remedies via pending hearing objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the petitioner's application for reimbursement of necessary legal expenses, leaving no award to the complainant. The dispute concerned a motion for reimbursement following the withdrawal of a constitutional complaint in a case involving a challenge to a district court decision regarding a violation of the right to be heard (Habeas Corpus and due process issues). Although the district court had subsequently withdrawn its original decision and issued a new one in the petitioner's favor after an oral hearing, the Court ruled that the constitutional complaint was inadmissible at the time it was filed because the legal avenue was not exhausted; specifically, the district court had not yet ruled on the pending motion for a hearing (Anhörungsrüge), which constitutes part of the required legal path. Under the principle of subsidiarity, the inadmissibility due to the failure to exhaust legal remedies rendered the other alleged constitutional violations (including those under Article 101(1) sentence 2 and Article 19(4) of the Basic Law) moot for the purposes of expense reimbursement, thereby precluding a finding that the success of the complaint was obvious.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; Constitutional complaint expense reimbursement: Inadmissibility due to unexhausted legal remedies via pending hearing objection: Die Unzulässigkeit der Ver-fassungsbeschwerde ergibt sich vorliegend - neben Begründungsmängeln, §§ 23, 92 BVerfGG - bereits daraus, dass das Amtsgericht bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden hatte. Diese Anhörungsrüge gehörte im Hinblick auf die Rüge auch einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Er war zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge
[GRUENDE]
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Verfahrensgegenstand ist daher nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 ). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen, auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
Insbesondere dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 ).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Amtsgericht auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hin das Verfahren fortgesetzt, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt hat und sodann auf Grundlage der mündlichen Verhandlung - im Sinne der Beschwerdeführerin - neu entschieden und die angegriffene Entscheidung aufgehoben und korrigiert hat. Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war diese jedoch unzulässig, so dass trotz der erfolgten Abhilfe eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht.
Die Unzulässigkeit der Ver-fassungsbeschwerde ergibt sich vorliegend - neben Begründungsmängeln, §§ 23, 92 BVerfGG - bereits daraus, dass das Amtsgericht bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden hatte. Diese Anhörungsrüge gehörte im Hinblick auf die Rüge auch einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Er war zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität werden auch die übrigen von der Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG (richtigerweise Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerfGE 112, 185 ) erhobenen Rügen von der sich aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung ergebenden Unzulässigkeit erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.