Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist: unzureichende Substantiierung der Ursächlichkeit der Erkrankung
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-acceptance decision, finding the constitutional complaint inadmissible and rejecting the complainant's application for reinstatement (*Wiedereinsetzung*) within the filing deadline. The dispute concerned the failure to timely lodge and substantiate the constitutional complaint and properly exhaust legal remedies, where the complainant attributed the delay to illness but failed to specify the type or severity of the condition. The decisive legal basis was Section 93(1) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) for the filing deadline and the doctrine that illness justifies reinstatement only upon sufficient substantiation of the causal link between the medical condition and the inability to act, which was absent here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist: unzureichende Substantiierung der Ursächlichkeit der Erkrankung: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Wahrung der Beschwerde- und Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht hinreichend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG dargelegt wurden.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG bei unzureichender Darlegung des Verhinderungsgrundes - hier: Unzureichende Substantiierung der Ursächlichkeit einer Erkrankung für Fristversäumung
[GRUENDE]
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Wahrung der Beschwerde- und Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht hinreichend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG dargelegt wurden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war abzulehnen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2). Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat weder Art und Schwere seiner Erkrankung mitgeteilt noch sind sie offenkundig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.