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1 BvR 2340/13 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141217.1bvr234013 KI-generiert

Abuse fee for obviously inadmissible constitutional complaint lacking substantive reasoning and clear object of challenge

Geschäftsnummer 1 BvR 2340/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, effectively rejecting the petitioner's challenge, and levied a €200 abuse fee against the complainant. The dispute involved a constitutional complaint that the court found to be obviously inadmissible due to a profound lack of substantive reasoning and an unclear object of the appeal, leaving it undetermined whether the challenge targeted a legal principle, a judicial decision, or an administrative pension approval order. Relying on §§ 93a and 23 BVerfGG, the court determined that no grounds for acceptance existed as the filing failed to substantiate any potential violation of fundamental rights; the abuse fee was imposed under § 34 Abs. 2 BVerfGG because the complaint was manifestly futile, a circumstance the legally trained petitioner should have recognized, especially given previous instructions on admissibility requirements.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Abuse fee for obviously inadmissible constitutional complaint lacking substantive reasoning and clear object of challenge: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verfassungsmässiger Grundsatz Verwaltungsgebühr nicht-administrative Streitigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Missbräuchlichkeit bei gravierendem Begründungsmangel und unklarem Beschwerdegegenstand - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere zeigt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr).

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Es bleibt bereits offen, ob sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen - nicht benannten - Rechtssatz, gegen eine - ebenfalls nicht benannte - gerichtliche Entscheidung oder gegen den beigefügten Rentenbewilligungsbescheid richtet. In allen Varianten wäre sie jedenfalls unzulässig, weil entweder der Rechtsweg nicht erschöpft oder die Einlegungsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 BVerfGG nicht eingehalten wäre. Die Aussichtslosigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde musste der nach eigenen Angaben als Jurist tätige und zum Anwalt ausgebildete Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen. Diese Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits mehrfach in vorausgegangenen Verfahren belehrt worden ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.