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1 BvR 3457/14 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150115.1bvr345714 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissibility for insufficient substantiation and imposition of abuse fee for priority filing of unsubstantiated constitutional complaint with interim relief request

Geschäftsnummer 1 BvR 3457/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, declined to grant legal aid or appoint counsel, and imposed a €200 abuse fee on the applicant, thereby allowing the underlying procedural rejection to stand. The dispute involved a challenge to a lower court’s procedural ruling, which the applicant coupled with a priority request for an interim order. The Court found the complaint manifestly inadmissible due to insufficient substantiation under § 23 Abs. 1 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act, deeming the filing a procedural abuse under § 34 Abs. 2 of the same Act because it hindered the Court’s functioning despite a prior warning against such conduct.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissibility for insufficient substantiation and imposition of abuse fee for priority filing of unsubstantiated constitutional complaint with interim relief request: The dispute involved a challenge to a lower court’s procedural ruling, which the applicant coupled with a priority request for an interim order. The Court found the complaint manifestly inadmissible due to insufficient substantiation under § 23 Abs. 1 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act, deeming the filing a procedural abuse under § 34 Abs. 2 of the same Act because it hindered the Court’s functioning despite a prior warning against such conduct.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen prozessleitende Verfügungen Vorläufiger Rechtsschutz Hinterlegungspriorität unentgeltliche Rechtsverbeiständung Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Basis for the imposition of the abuse fee of €200 in the dispositive.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit mangels hinreichend substantiierter Begründung - Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro bei Verbindung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde mit einem Eilantrag

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Gründe für ihre Annahme nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit für die Beiordnung nicht vor.

4. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die erkennbar unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch Verfahren dieser Art wird das Bundesverfassungsgericht gehindert, seine Aufgaben zu erfüllen, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5). Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 2390/14 -, juris, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.