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1 BvR 3323/14 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150113.1bvr332314 KI-generiert

Failure to exhaust legal remedies renders constitutional complaint inadmissible; abuse fee for substantively empty complaint with emergency request

Geschäftsnummer 1 BvR 3323/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint, dismissing it as evidently inadmissible, and consequently rejected the applicant’s motions for legal aid and an interim injunction; furthermore, the Court imposed a 150 EUR abuse fee on the complainant for filing a manifestly substantively empty complaint coupled with a prioritized emergency request. The dispute involved a procedural challenge to a lower court decision, where the applicant failed to exhaust the required ordinary legal remedies before approaching the constitutional court. The decisive legal bases for the non-acceptance were §§ 90(2) and 93a(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) regarding the exhaustion of legal remedies and lack of fundamental significance, while the penalty was imposed under § 34(2) BVerfGG for abusive litigation that hinders the court’s duties.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Failure to exhaust legal remedies renders constitutional complaint inadmissible; abuse fee for substantively empty complaint with emergency request: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Erschöpfung des Instanzenzuges Nothilfe nach BV Verfahrenspflicht unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - Missbrauchsgebühr iHv 150 Euro bei Verbindung einer offensichtlich substanzlosen Verfassungsbeschwerde mit einem Eilantrag

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 150 € (in Worten: einhundertfünfzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch solche Verfahren wird das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5). Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 2390/14 -, juris, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.