Constitutional complaint challenging prison transfer as violation of resocialization rights; dismissed for insufficient factual detail under admissibility requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and denied legal aid, upholding the respondent authorities' position. The case involved a prisoner challenging inaction by eight regional courts and his repeated transfer to a different prison facility, arguing that the transfers violated his constitutional right to resocialization. The court ruled that the complaint was not adopted for decision because it failed to meet the strict reasoning requirements of the German Federal Constitutional Court Act; although repeated transfers could theoretically implicate the right to resocialization, the filing lacked a sufficient factual description of the underlying court proceedings and the specific transfer details to allow for a constitutional review. The key legal bases for the rejection were the procedural requirements for admissible complaints under § 93a and § 92 of the Federal Constitutional Court Act, specifically the failure to demonstrate a concrete, reviewable legal violation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint challenging prison transfer as violation of resocialization rights; dismissed for insufficient factual detail under admissibility requirements: Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ). Sie genügt nicht den Begründunganforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Resozialisierungsanspruch eines Strafgefangenen und Verlegung in andere JVA
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ). Sie genügt nicht den Begründunganforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
1. Zwar könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer - seinen Vortrag als richtig unterstellt - nach den zahlreichen, aus früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannten Verlegungen am 3. November 2014 erneut in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist, im Hinblick auf seinen Resozialisierungsanspruch verfassungsrechtlich bedenklich sein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).
2. Die Verlegung ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht überprüfbar. Es fehlt bereits an der Darstellung eines entscheidungsfähigen Sachverhalts. Weder zu den acht landgerichtlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer Untätigkeit rügt, noch zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg sind der Verfassungsbeschwerdeschrift oder ihren Anlagen Einzelheiten zu entnehmen, die einer Prüfung zugänglich wären.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.