Constitutional complaint inadmissible due to attorney’s fault in failing to configure fax device for compatibility with court’s receiving equipment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected a constitutional complaint as inadmissible and denied the applicant's request for reinstatement, ruling in favor of the respondent due to the applicant's failure to file within the statutory deadline. The dispute concerned a procedural challenge to a lower court decision, where the applicant's counsel argued that a deadline-expiring fax transmission failed due to a technical incompatibility between the sender's and the Court's fax devices, claiming they were prevented from filing without fault. Applying § 93 Abs. 1, 2 BVerfGG, the court held that while risks attributable to the court's receiving infrastructure or transmission lines might excuse delay, the failure here stemmed from the sender's own sphere of responsibility; specifically, the lawyer failed to configure his fax device to be compatible with all receiving terminals, a basic requirement for sending deadline-critical documents, thereby failing to prove that the delay was without fault.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible due to attorney’s fault in failing to configure fax device for compatibility with court’s receiving equipment: The dispute concerned a procedural challenge to a lower court decision, where the applicant's counsel argued that a deadline-expiring fax transmission failed due to a technical incompatibility between the sender's and the Court's fax devices, claiming they were prevented from filing without fault. Applying § 93 Abs. 1, 2 BVerfGG, the court held that while risks attributable to the court's receiving infrastructure or transmission lines might excuse delay, the failure here stemmed from the sender's own sphere of responsibility; specifically, the lawyer failed to configure his fax device to be compatible with all receiving terminals, a basic requirement for sending deadline-critical documents, thereby failing to prove that the delay was without fault.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for declaring the constitutional complaint inadmissible due to missing the filing deadline.
Cited in the dispositive as the basis for rejecting the application for reinstatement because the fault requirement was not met.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumung (§ 93 Abs 1, 2 BVerfGG) bei Scheitern der Telefax-Übermittlung einer Beschwerdeschrift wegen Fehlkonfiguration des Faxgerätes des Versenders
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).
1. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers trägt vor, die Übertragung des Beschwerdeschriftsatzes per Fax am letzten Tag der Frist sei gescheitert, da sein Faxgerät und das Faxgerät des Bundesverfassungsgerichts nicht kompatibel gewesen seien, was ihm bislang unbekannt gewesen sei. Dieser Fehler sei erst durch einen Techniker der Telekom, der die Einstellungen an seinem Gerät verändert habe, behoben worden.
2. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis nach § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.
a) Die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax ist zwar in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In einem solchen Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2000 - 1 BvR 1363/99 -).
b) Hier lag der Grund für die Störung jedoch nicht in der Sphäre des Gerichts, sondern in der des Beschwerdeführers. Wie von seinem Prozessbevollmächtigten selbst ausgeführt, war dessen Faxgerät nicht so eingestellt - obwohl dies offensichtlich möglich gewesen wäre -, dass es mit Empfangsgeräten aller Art Verbindungen aufbauen konnte. Es liegt im Verantwortungsbereich eines Rechtsanwalts, bei dem Faxgerät, das er in seiner Kanzlei insbesondere dazu benutzt, um fristwahrende Schriftsätze zu versenden, gerade dies sicherzustellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.