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1 BvR 1179/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100928.1bvr117908 KI-generiert

Fixing subject matter value in constitutional complaints: lack of legal interest to exceed statutory minimum where complaint not accepted for decision

Geschäftsnummer 1 BvR 1179/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the application to set the subject matter value (Gegenstandswert) as inadmissible, denying the complainants' request to fix the value at the higher level of the underlying civil dispute's amount in controversy. The case involved a constitutional complaint challenging civil court decisions where the initial dispute value was €38,569.29, but the complaint was not accepted for decision without a detailed substantive reasoning, prompting the counsel to argue for a subject matter value matching that of the original proceedings. Applying § 37(2) sentence 2 and § 14(1) of the Federal Law on the Remuneration of Lawyers (RVG), the Court held that when a constitutional complaint is not accepted for decision and lacks special legal difficulty, the statutory minimum subject matter value of €4,000 applies as the default, and there is no need for legal protection (Rechtsschutzbedürfnis) to justify exceeding this minimum absent specific, demonstrated exceptional circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Fixing subject matter value in constitutional complaints: lack of legal interest to exceed statutory minimum where complaint not accepted for decision: Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.

Schlagwörter

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Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzlicher Verzugszins Mindeststrafe Begründung in der Sache Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.
2 BvR 1790/94
Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S.
1 BvR 206/08
April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris ; Beschluss der 3.
1 BvR 2523/08
Januar 2009 - 1 BvR 2523/08 -, juris ; Beschluss der 3.
2 BvR 2552/08
Inadmissibility of motion to exceed minimum subject matter value for attorney fees in unadmitted constitutional complaint
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Volltext

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne nähere Begründung

[GRUENDE]

I. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 38.569,29 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt im eigenen Namen und aus eigenem Recht, den Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des Ausgangsverfahrens festzusetzen.

II. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.

1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu.

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7.

Januar 2009 - 1 BvR 2523/08 -, juris ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 2552/08 -, juris ).

2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.