Exhaustion of legal remedies and right of reinstatement for missed objection deadline in cost determination proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept the constitutional complaint, finding it inadmissible due to the applicant's failure to exhaust ordinary legal remedies. The dispute concerned the dismissal of an application for reimbursement of expenses (paper, copies, postage) in a statutory cost determination proceeding within criminal execution law, where the applicant had missed the two-week deadline to file an "Erinnerung" (objection) against the lower court's decision. The Court held that under § 90 Abs. 2 BVerfGG, the applicant was required to first utilize the available specialist court remedy under § 11 Abs. 2 RPflG, even if it had to be sought via reinstatement in the former state (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG), as the initial lack of proper legal remedy instruction rendered the missed deadline excusable. Consequently, the applicant was granted a two-week period from the service of this decision to file the delayed objection and request reinstatement, while the merits of the constitutional claim regarding the basic right violation by the lower court were not decided.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 464b Satz 3 StPO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Exhaustion of legal remedies and right of reinstatement for missed objection deadline in cost determination proceedings: Dem steht nicht entgegen, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) erlangt werden kann. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77, 275 ; BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 - juris, Rn. 4).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist (§ 11 Abs 2 RPflG)
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
1. Den Beschluss des Landgerichts Göttingen kann der Beschwerdeführer mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG angreifen. Soweit der Beschwerdewert des im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 464b Satz 3 StPO entsprechend anwendbaren § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht wird und deshalb kein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 1 RPflG zulässig ist, steht dem Beschwerten die Möglichkeit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zur Verfügung, über die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 und 6 RPflG das Gericht des Rechtspflegers entscheidet, wenn dieser ihr nicht abhilft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2001 - 1 BvR 2170/00 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 464b Rn. 9 f.; Stöckel, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 464b Rn. 13 (Februar 2007); Pfeiffer, StPO, 5. Auflage 2005, § 464b Rn. 4; Hergert, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 104 Rn. 9 f.). Diese Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, muss der Beschwerdeführer ergreifen, bevor er sich in zulässiger Weise an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.
Dem steht nicht entgegen, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) erlangt werden kann. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77, 275 ; BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 - juris, Rn. 4).
2. Die Möglichkeit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG steht dem Beschwerdeführer trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Erinnerungsfrist von zwei Wochen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG) offen, da er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen kann. Dem Beschluss des Landgerichts ist lediglich eine "Rechtsmittelbelehrung" beigefügt, die den Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass er "gegen die Entscheidung (…) sofortige Beschwerde nur einlegen" könne, "wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR" übersteige. Eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit, gegen Entscheidungen mit geringerem Beschwerdewert Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG einzulegen, fehlt hingegen; die Versäumung der Erinnerungsfrist ist daher als unverschuldet anzusehen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses Erinnerung gegen den angegriffenen Beschluss einlegen, mit der er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen muss (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG). Hierzu ist dem Beschwerdeführer rechtzeitig Gelegenheit zu geben.
3. Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es den Antrag des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Ersatz von Aufwendungen für Schreibpapier, Kopien und Portokosten ohne eigenständige Prüfung als "grundsätzlich nicht erstattungsfähig" abgelehnt hat, kann daher nicht entschieden werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.