Denial of interim relief for lack of prior exhaustion of legal remedies and absence of severe disadvantage in prison disciplinary proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the application for a preliminary injunction, ruling against the applicant. The case involved a prisoner challenging a district court decision ordering disciplinary measures, general security measures, removal from work, and transfer to closed-sec
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Denial of interim relief for lack of prior exhaustion of legal remedies and absence of severe disadvantage in prison disciplinary proceedings: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
[GRUENDE]
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfGK 1, 103 ; stRspr).
Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren nicht ergehen. Einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegten, die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme und allgemeiner Sicherungsmaßnahmen sowie die Ablösung von der Arbeit und die Verlegung in den geschlossenen Vollzug betreffenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Oktober 2014 - IV-2 StVK 149/14 - stünde das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 116 StVollzG).
2. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erschöpfung des Rechtswegs für den Antragsteller mit einem derart schweren Nachteil verbunden wäre, dass ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht käme.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.