Constitutional admissibility of student exclusion from SGB II basic security and subsidiary exhaustion of BAföG remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, leaving the complainant without relief against the statutory exclusion from basic security benefits. The dispute concerned the exclusion of students from receiving benefits under Section 7, Paragraph 5 of the Second Book of the Social Code (SGB II), where the complainant also raised objections regarding the age limits for funding under the Federal Education and Training Promotion Act (BAföG). The Court held the complaint inadmissible on two grounds: first, it failed to satisfy the principle of subsidiarity as the complainant did not demonstrate having exhausted available legal remedies, such as applying for BAföG benefits or challenging their denial; second, it failed to meet the requirements for sufficient reasoned argumentation under Section 23, Paragraph 1, Sentence 2, and Section 92 of the Rules of Procedure for the Federal Constitutional Court, as the submission did not make a constitutional rights violation comprehensibly recognizable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility of student exclusion from SGB II basic security and subsidiary exhaustion of BAföG remedies: Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Beschwerdebegründung sowie wegen Subsidiarität - hier: Leistungsausschluss für Grundsicherung gem § 7 Abs 5 SGB IIjuris: SGB 2
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.
Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.