Loss of citizenship upon statutory voidance of authority-initiated paternity denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) upheld the constitutional complaint, finding that the decisions of the Freiburg District Court and the Karlsruhe Higher Regional Court violated the mother's right under Article 6(2) of the Basic Law and the child's right under Article 16(1) Sentence 1 of the Basic Law, ordering the cancellation of both lower court rulings, the remittal of the case to the District Court for renewed review, and the reimbursement of necessary costs by the Land of Baden-Württemberg. The dispute concerned a paternity denial proceeding initiated by an authorized authority under Section 1600 No. 5 of the Civil Code (BGB), which had led to the determination that the legal father was not the biological father and consequently resulted in the loss of the child's German citizenship derived from that recognition. The decisive legal basis was the prior Federal Constitutional Court decision of December 17, 2013, which declared Section 1600 No. 5 BGB unconstitutional and null and void, thereby removing the statutory foundation for the challenged judicial interventions and establishing that the lower courts' decisions lacked a valid legal basis.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 6 Abs 2 GG, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Loss of citizenship upon statutory voidance of authority-initiated paternity denial: Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen Entscheidungen, die das Nichtbestehen der Vaterschaft nach einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB feststellen.
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KI-generiertVolltext
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 1 S 1 GG und Art 6 Abs 2 GG durch Entfallen der durch eine Vaterschaftsanerkennung begründete Staatsangehörigkeit des Kindes aufgrund einer erfolgreichen Behördenanfechtung nach § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB - Gegenstandswertfestsetzung
[TENOR]
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Juli 2010 - 42 F 279/09 - und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2010 - 18 UF 159/10 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben, die Sache wird an das Amtsgericht Freiburg im Breisgau zurückverwiesen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen Entscheidungen, die das Nichtbestehen der Vaterschaft nach einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB feststellen.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) stammt aus dem heutigen Serbien und ist die Mutter der im September 2001 geborenen Beschwerdeführerin zu 2). Im September 2005 erkannte ein deutscher Mann mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zu 1) die Vaterschaft für die Beschwerdeführerin zu 2) an. Im Dezember 2009 reichte die anfechtungsberechtigte Behörde eine Vaterschaftsanfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB gegen die Beschwerdeführerin zu 2) und deren rechtlichen Vater ein. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau stellte mit Beschluss vom 1. Juli 2010 fest, dass der bisherige rechtliche Vater nicht der Vater der Beschwerdeführerin zu 2) ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16. November 2010 zurück.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird unter anderem eine Verletzung von Art. 6 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt.
3. Die Landesregierung Baden-Württemberg, die anfechtungsberechtigte Behörde, das Jugendamt und der bisherige rechtliche Vater hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen greifen in Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ein. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - festgestellt hat, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB verfassungswidrig und nichtig ist, fehlt es für diese Eingriffe an einer gesetzlichen Grundlage.
Die angegriffenen Entscheidungen waren nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Folglich hat das Amtsgericht über den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft - sofern dieser aufrechterhalten wird - erneut zu entscheiden.
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).