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2 BvR 550/14 KI-generiert

Denial of constitutional complaint costs reimbursement due to premature filing pending pending hearing motion

Geschäftsnummer 2 BvR 550/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 2nd Chamber) denied the applicant’s request for reimbursement of necessary costs incurred in the constitutional complaint and interim injunction proceedings. The case concerned a motion for cost reimbursement following the withdrawal of a constitutional complaint that challenged a lower court’s dismissal of an appeal; the underlying procedural history involved the lower court subsequently reinstating the appeal after the constitutional complaint had been filed. The Court held that reimbursement under § 34a(3) BVerfGG, which requires a discretionary assessment based on the responsible authority’s acknowledgment of the grievance, was not justified because the constitutional complaint was inadmissible at the time of filing due to the lack of exhaustion of legal remedies. Since the ordinary court had not yet ruled on a pending motion for a hearing (Anhörungsrüge), the applicant was required to await that decision before filing the constitutional complaint, rendering the immediate filing premature despite the eventual favorable outcome from the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Denial of constitutional complaint costs reimbursement due to premature filing pending pending hearing motion: The case concerned a motion for cost reimbursement following the withdrawal of a constitutional complaint that challenged a lower court’s dismissal of an appeal; the underlying procedural history involved the lower court subsequently reinstating the appeal after the constitutional complaint had been filed. The Court held that reimbursement under § 34a(3) BVerfGG, which requires a discretionary assessment based on the responsible authority’s acknowledgment of the grievance, was not justified because the constitutional complaint was inadmissible at the time of filing due to the lack of exhaustion of legal remedies. Since the ordinary court had not yet ruled on a pending motion for a hearing (Anhörungsrüge), the applicant was required to await that decision before filing the constitutional complaint, rendering the immediate filing premature despite the eventual favorable outcome from the lower court.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Kostenersatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Einreichungszeitpunkt fristlose Entlassung Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist daher nur noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner Auslagen.
1 BvR 689/11
Denial of legal aid and expense reimbursement due to lack of exhaustion of legal remedies pending hearing order decision
BVerfGE 122, 190
BVerfGE 12, 110
BVerfGE 12, 110 ; 18, 380 ; 23, 286 ; 42, 243 ; 64, 224 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Legal basis for the discretionary decision regarding the reimbursement of costs, which the court denied as contrary to equity given the inadmissibility of the complaint.

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Volltext

Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: ausstehende fachgerichtliche Entscheidung über Anhörungsrüge

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Gegenstand des Verfahrens ist daher nur noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner Auslagen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die hiernach gebotene Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht auf Grund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).

Gemessen daran scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Landgericht das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 28. März 2014 fortgesetzt und damit die angegriffene Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom 24. Januar 2014 aufgehoben. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung vor Erlass dieser landgerichtlichen Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, so dass trotz der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses eine Auslagenerstattung sowohl für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4). Das Landgericht hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits anhängige Gehörsrüge entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), zu dem, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts nicht aussichtslos, da das Gericht eine Entscheidung vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vom 14.

Januar 2014 getroffen hatte (vgl. BVerfGE 12, 110 ; 18, 380 ; 23, 286 ; 42, 243 ; 64, 224 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.