Prisoner telephone access to counsel: constitutional interim relief barred by unexhausted statutory emergency review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the applicant’s request for interim relief and denied legal aid, leaving the decision unassailable. The dispute concerned a prisoner’s attempt to secure provisional constitutional protection for telephone contact with legal counsel, where the applicant had filed an application for judicial decision with the local court but did not seek emergency relief in that proceeding. The Court held that the requirement of subsidiarity applies to preliminary constitutional injunctions, necessitating that existing avenues for specialized emergency judicial review be exhausted or attempted; because the applicant failed to demonstrate an effort to obtain such relief under § 119a(2) sentence 2 StPO, the constitutional application was inadmissible. Consequently, due to the lack of prospects of success on the merits, the request for legal aid was dismissed pursuant to § 114 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 22 Abs. 2 BVerfGG, § 119a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 114 ZPO; Prisoner telephone access to counsel: constitutional interim relief barred by unexhausted statutory emergency review: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen - unabhängig davon, dass die vorgelegte Vollmacht nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entspricht - nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 119a Abs 2 S 2 StPO
[GRUENDE]
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen - unabhängig davon, dass die vorgelegte Vollmacht nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entspricht - nicht vor.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris, und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.
An den entsprechenden Darlegungen in dem Antrag fehlt es hier; es ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin nach § 119a Abs. 2 Satz 2 StPO im Hinblick auf den begehrten Telefonkontakt mit ihrem Rechtsanwalt um Eilrechtsschutz nachgesucht hätte. Sie hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zwar einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser betrifft jedoch zum einen nicht das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren und zum anderen hat das Amtsgericht über diesen Antrag - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.