Constitutional complaint inadmissible for failing to exhaust legal remedies via missing hearing appeal despite substantive right-to-be-heard violation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, leaving the decision of the lower Regional Court in force. The dispute concerned a procedural violation where the complainant alleged that the Regional Court issued a ruling without providing an opportunity to comment on opposing submissions from a clinic, thereby violating the right to be heard. The Court held the complaint inadmissible for failure to exhaust the legal remedies (Rechtswegerschöpfung) under § 90 Abs. 2 BVerfGG, as the complainant had not filed a hearing appeal (Anhörungsrüge) to remedy the asserted breach of Article 103(1) of the Basic Law before filing the constitutional complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failing to exhaust legal remedies via missing hearing appeal despite substantive right-to-be-heard violation: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge
[GRUENDE]
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Zum Rechtsweg, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 5, 337 ). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe entschieden, ohne ihm zuvor die Ausführungen der Klinik im Verfahren zur Kenntnis gegeben zu haben. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ;
BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 - sowie vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, beide juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 - sowie vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, beide juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht, denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR).
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.