Interim relief on prison pocket money denied due to unexhausted main proceedings and lack of severe disadvantage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's application for interim relief, ruling against the petitioner and leaving the lower court's order in force. The dispute concerned the granting of pocket money under § 46 of the Prison Enforcement Act, where the applicant sought to bypass the pending main proceedings regarding the exhaustion of legal remedies. The Court held that the fundamental principle of subsidiarity precluded a constitutional complaint at this stage because the main jurisdictional route had not yet been exhausted, and the applicant failed to demonstrate a severe and unavoidable disadvantage that would justify immediate interim intervention under § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Interim relief on prison pocket money denied due to unexhausted main proceedings and lack of severe disadvantage: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem strafvollstreckungsrechtlichen Hauptverfahren bzgl Gewährung von Taschengeld (§ 46 StVollzG) - mangels schweren Nachteils keine Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) geboten
[GRUENDE]
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfGK 1, 103 ; stRspr).
Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren nicht ergehen. Einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegte, die Gewährung von Taschengeld betreffende Eilentscheidung des Landgerichts Stendal vom 8.Juli 2014 - 509 StVK 239/14 - stünde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Allerdings hat der Antragsteller den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft, und gegen die Eilentscheidung sind Rechtsmittel nicht gegeben; hinsichtlich der Gewährung von Taschengeld ist jedoch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, da der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die nicht in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und noch im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ; 104, 65 ).
Das Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ).
2. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung über eine etwaige Verfassungsbeschwerde für den Antragsteller mit einem derart schweren Nachteil verbunden wäre, dass ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht käme.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.