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2 BvR 1340/14 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140709.2bvr134014 KI-generiert

Interim suspension of eviction enforcement to prevent health and life-threatening consequences of forcible execution.

Geschäftsnummer 2 BvR 1340/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) granted the applicant's motion for an interim injunction, ordering the suspension of the execution of a property auction and eviction for up to six months, pending the outcome of the constitutional complaint, in which the applicant prevailed on the urgency test. The dispute centered on the enforcement of a property auction award against the applicant, who argued that the imminent forcible eviction posed a severe threat to her health and life given her reported medical condition. Relying on § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court applied the stringent "urgent necessity" standard, balancing the potentially irreversible physical and health consequences of the eviction against the minor delay suffered by the creditor; finding that the constitutional complaint was neither manifestly inadmissible nor unfounded, the court determined that the risk to the applicant's bodily integrity outweighed the debtor's failure to pay rent since mid-2013, thereby justifying the temporary suspension of execution.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 765a ZPO; Interim suspension of eviction enforcement to prevent health and life-threatening consequences of forcible execution: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung üblicher Mietzins medizinische Notwendigkeit unmittelbare Bedrohung Kompetenzstück Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 76, 253
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Aussetzung einer Räumungsvollstreckung - Berücksichtigung der Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

[TENOR]

Die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 25. März 2014 - 1520 K 287/11 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aus dem Zuschlagsbeschluss gegen die Beschwerdeführerin die Räumungsvollstreckung begonnen wird (§ 93 Abs. 1 ZVG, § 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Schon durch die damit verbundene Aufregung könnten im Hinblick auf den vorgetragenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Beschwerdeführerin eintreten. Die der Beschwerdeführerin für den Fall der Räumungsvollstreckung verbleibende Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO zu stellen, vermag diese möglichen Folgen nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich der Beginn der Räumungsvollstreckung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits seit dem Monat Juni 2013 keine Miete mehr an den Zwangsverwalter zahlt, wiegt das insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.