Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1157/12 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140628.1bvr115712 KI-generiert

§ 88 Abs. 3 SGB IX: Judicial interpretation of deadline expiry where additional administrative authorization under § 18 BErzGG/BEEG is required

Geschäftsnummer 1 BvR 1157/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for lack of success, thereby upholding the decision of the Federal Labour Court which had dismissed the employee's appeal and declared the termination of employment valid. The dispute concerned a constitutional complaint challenging the Federal Labour Court's judgment that a dismissal of a severely disabled employee on parental leave was socially justified, specifically contesting the court's legal interpretation that allowed the termination notice to be issued after the statutory one-month deadline in § 88(3) SGB IX had expired, but immediately following the issuance of a separate administrative authorization under § 18 BErzGG (now BEEG). The BVerfG held that the challenged interpretation did not violate the separation of powers or the rule of law, characterizing the judicial development as a permissible filling of a regulatory gap (*planwidrige Regelungslücke*) consistent with the legislative purpose of preventing pre-emptive consent to dismissals, and finding no conflict with the clear intent of the legislature or fundamental rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 88 Abs 3 SGB IX, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 6 GG, § 92 BVerfGG; § 88 Abs. 3 SGB IX: Judicial interpretation of deadline expiry where additional administrative authorization under § 18 BErzGG/BEEG is required: Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und Art. 6 GG rügt, denn sie entspricht insoweit nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Schlagwörter

KI-generiert
Ablauf der gesetzlichen Frist Erziehungsurlaub Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prozessrecht Auslegung von Urteilen Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 128, 193
BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ).
BVerfGE 82, 6
BVerfGE 82, 6 ; 132, 99 ); sie darf allerdings nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl.
BVerfGE 118, 212
BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen richterliche Rechtsfortbildung von § 88 Abs 3 SGB IX (juris: SGB 9) im Falle einer nach Ablauf der Monatsfrist, aber unverzüglich nach Erteilung einer weiteren behördlichen Genehmigung (§ 18 BErzGG bzw § 18 BEEG) ausgesprochenen Kündigung

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung des anerkannt schwerbehinderten Beschwerdeführers, der sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befand, für sozial ungerechtfertigt und löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Arbeitgeberin auf. Das Bundesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Revision zurück. Die Kündigung sei nicht aus anderen Gründen unwirksam. Unschädlich sei, dass die Kündigung erst nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX ausgesprochen worden sei. Im Falle des Erfordernisses einer weiteren behördlichen Genehmigung - hier die Zulässigkeitserklärung durch das Regierungspräsidium gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG (heute: § 18 Abs. 1 BEEG) - trete an die Stelle der Kündigung der entsprechende Antrag des Arbeitgebers. Die Kündigung könne dann außerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX unverzüglich nach Erteilung dieser Genehmigung erteilt werden.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 20 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 12 GG. Das Bundesarbeitsgericht überschreite insbesondere die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und missachte den Vorrang des Gesetzes, den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie die Grundsätze der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

1. Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und Art. 6 GG rügt, denn sie entspricht insoweit nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, denn die Auslegung des § 88 Abs. 3 SGB IX durch das Bundesarbeitsgericht wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass richterliche Entscheidungen im Einzelfall diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ). Die Rechtsfortbildung gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 132, 99 ); sie darf allerdings nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ; 132, 99 ). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Beschwerdeführer angegriffene Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Normen nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu gesetzgeberischen Grundentscheidungen gesetzt und sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung bewegt. Die Auslegung des § 88 Abs. 3 SGB IX lässt weder einen krassen Widerspruch zu einem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers noch eine offensichtliche Missachtung grundrechtlicher Belange erkennen; die hier vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Rechtsfortbildung kann sich vielmehr vertretbar auf den Normzweck der in Bezug genommenen Vorschriften berufen und hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Problemlage bewusst war; daher ist es vertretbar, hier vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht durfte es als nicht abschließend geregelt und daher als regelungsbedürftig ansehen, wenn zur Wirksamkeit einer Kündigung neben der Zustimmung des Integrationsamtes eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich und innerhalb der Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX noch nicht erteilt ist. Es durfte deshalb in einfachrechtlicher Würdigung eine Auslegung geltenden Rechts für erforderlich halten, die eine solche Kollision unter Ausgleich der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen löst. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei sowohl die Interessen des betroffenen Schwerbehinderten als auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt. Eine andere Auslegung des § 88 Abs. 3 SGB IX wäre möglicherweise auch vertretbar gewesen, ist jedoch nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich nachvollziehbar am Konzept des Gesetzgebers zu ähnlichen Problemlagen und entwickelt dieses in Orientierung an der eigenen Rechtsprechung weiter. Es orientiert sich dabei an den Wertungen des Gesetzgebers, die den Regelungen des § 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX sowie des § 626 Abs. 2 BGB zugrunde liegen, und stellt hieran anknüpfend insbesondere darauf ab, dass durch sie verhindert werden soll, Zustimmungen zu Kündigungen des Arbeitgebers auf Vorrat zu erlangen. Dies stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.