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1 BvR 1443/08 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140604.1bvr144308 KI-generiert

License plate data capture: Unconstitutionality challenge defeated by loss of legal interest and missed filing deadline for reformed statute

Geschäftsnummer 1 BvR 1443/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and rejected the applicant’s request for restoration to the previous position, thereby denying relief to the petitioner. The dispute concerned a challenge to § 32 Abs. 5 of the North Rhine-Westphalia Administrative Procedure Act (SOG) regarding license plate data capture in public traffic, where the applicant argued violations of fundamental rights. The Court deemed the complaint inadmissible on two grounds: first, lack of legal interest regarding the original version of the provision, which had been replaced by a new regulation in 2009 such that the applicant was no longer burdened by the old norm; second, the complaint against the newly effective 2009 version was time-barred, as the one-year filing deadline under § 93 Abs. 3 BVerfGG had expired and the substantive changes to the law prevented treating it as a continuation of the previous challenge. The Court further held that restoration was not possible because § 93 Abs. 2 BVerfGG only permits relief from missing the one-month filing deadline, not the one-year deadline applicable to this specific procedural context.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 3 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; License plate data capture: Unconstitutionality challenge defeated by loss of legal interest and missed filing deadline for reformed statute: Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. ist abzulehnen, sie ist bereits unzulässig. Bereits nach dem Wortlaut und der Systematik des § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG betroffen ist. Der Beschwerdeführer begehrt hingegen eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG. Eine solche Wiedereinsetzung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vor.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Einreichungszeitpunkt Verletzung von Verfahrensrechten Wiederherstellung der versäumten Frist Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Gründe des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 21, 139
BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 56, 99 ; 106, 210 ).
BVerfGE 18, 192
BVerfGE 23, 153
auch BVerfGE 23, 153 , wonach die Frist des § 93 Abs.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs 5 SOG ND 2005 (Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum) teils mangels Rechtsschutzbedürfnisses, teils wegen Verfristung unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. In der Sache stellen sich zwar gewichtige verfassungsrechtliche Fragen, die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zunächst gegen § 32 Abs. 5 Nds. SOG a. F. - den Beschwerdegegenstand b) - gewendet hatte, fehlt ihr nach der Änderung der Norm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Entscheidung zur Sache muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 56, 99 ; 106, 210 ). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer durch die zunächst angegriffene Regelung nicht mehr beschwert ist. Diese Vorschrift ist durch die umfassende Neuregelung zum 24. Januar 2009 ersetzt worden. Allenfalls von dieser Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - für den Beschwerdeführer eine, insoweit neue, Beschwer ausgehen. Für ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist nichts ersichtlich und wurde auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

2. Hinsichtlich des am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. - dem Beschwerdegegenstand a) - ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Wenn sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. September 2010 gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. wendet, so handelt es sich damit um einen neuen Beschwerdegegenstand, der im Grundsatz isoliert zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch verpflichtet, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG einzuhalten, was ihm nicht gelungen ist. Eine Ausnahme hiervon wäre letztlich nur denkbar, wenn die angegriffene Norm durch eine inhaltsgleiche Norm ersetzt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall: § 32 Abs. 5 Nds. SOG wurde durch das Änderungsgesetz umgestaltet und sowohl Wortlaut wie auch materielles Gewicht verändert. Ob der Landesgesetzgeber keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Regelung bereits angefochten war, ist unerheblich. Sinn und Zweck des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist jedenfalls auch die Bewahrung objektiven Rechtsfriedens (vgl. BVerfGE 18, 192 ; vgl. auch BVerfGE 23, 153 , wonach die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eben aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen ist), so dass es hierfür nicht alleine auf eine Betrachtung des Normgebers ankommen kann.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. ist abzulehnen, sie ist bereits unzulässig. Bereits nach dem Wortlaut und der Systematik des § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG betroffen ist. Der Beschwerdeführer begehrt hingegen eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG. Eine solche Wiedereinsetzung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.