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2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 KI-generiert

Cost consequences of interim orders addressing procedural conduct within constitutional party ban proceedings

Geschäftsnummer 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate) dismissed the respondent’s application for reimbursement of necessary legal expenses, ruling that the 2004 denial of costs remains in force. The dispute arose in the context of party ban proceedings under Article 21(2) of the Basic Law, where the court had previously issued interim orders in June and July 2001 to seal and return documents seized from a defense attorney during a criminal investigation to protect the fairness of the constitutional litigation. Although the respondent argued these were distinct interim proceedings entitling her to cost recovery, the Court determined that the 2001 decisions did not regulate the substantive merits of the constitutional dispute but instead addressed procedural conduct within the main proceedings. Consequently, relying on the doctrine that interim orders affecting only procedure and its implementation within a main case do not trigger independent cost consequences, the Court held that no separate cost or expense reimbursement arises for such ancillary procedural orders.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 2 GG, § 32 BVerfGG; Cost consequences of interim orders addressing procedural conduct within constitutional party ban proceedings: Diese Beschlüsse haben keine vorläufige Regelung in Bezug auf den sachlichen Gegenstand des Verfassungsrechtsstreits getroffen, wie dies typischerweise bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG der Fall ist. Sie enthalten vielmehr Regelungen zum Verfahren und dessen Durchführung und sind lediglich in der Form einstweiliger Anordnungen ergangen. Es handelt sich um Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens, die als solche keine eigene Kostenfolge auslösen.

Schlagwörter

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Prozessleitung Verfahrenskosten Schriftstückbeschlagnahme Nebenkosten Kostenrückforderung Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 104, 38
BVerfGE 104, 42
BVerfGE 110, 407
Juni 2004 abgelehnt (BVerfGE 110, 407).
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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung im Parteiverbotsverfahren - einstweilige Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens (hier: Regelungen zum Verfahren und zu dessen Durchführung) lösen keine Kostenfolgen aus

[TENOR]

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfahren der einstweiligen Anordnungen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

A. Auf Antrag der Antragsgegnerin gab der Senat mit Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin zunächst auf, sämtliche im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt Horst Mahler, einen der beiden Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, erfolgten Durchsuchung in dessen Wohnung und Kanzlei sowie in der Parteizentrale der Antragsgegnerin am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten, Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen (BVerfGE 104, 38; 104, 39; 104, 41), sodann, die bei der Durchsuchung beschlagnahmte EDV-Anlage und die anderen vorgenannten Daten und Gegenstände Rechtsanwalt Mahler unverzüglich nach Durchführung bestimmter Maßnahmen der Datensicherung zurückzugeben (BVerfGE 104, 42). Die Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten lasse eine Gefährdung der anhängigen Parteiverbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin als möglich erscheinen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze, die für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG gelten, verletzt werden. Das Recht der betroffenen Partei auf ein faires Verfahren könne durch den Entzug von Daten und Arbeitsmitteln ihrer Bevollmächtigten ebenso wie durch eine Aufdeckung der Prozessstrategie beeinträchtigt werden. Beim Zusammentreffen des Interesses an einer zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren und der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze im Parteiverbotsverfahren falle die Abwägung zugunsten der ungestörten Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG aus. Denn die einstweilige Anordnung hindere lediglich die derzeitige Nutzung der sichergestellten Gegenstände im Strafverfahren gegen den Bevollmächtigten (BVerfGE 104, 42 ).

Nach Einstellung der Verbotsverfahren beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Die Anträge wurden durch Beschluss vom 8. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGE 110, 407).

Die Antragsgegnerin beantragt in Bezug auf die Verfahren der einstweiligen Anordnung erneut die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

B. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Versagung von Auslagenerstattung durch Beschluss vom 8. Juni 2004 (BVerfGE 110, 407) erstreckt sich auf das Zwischenverfahren, das zu den Beschlüssen vom 15. Juni und 3. Juli 2001 geführt hat.

Diese Beschlüsse haben keine vorläufige Regelung in Bezug auf den sachlichen Gegenstand des Verfassungsrechtsstreits getroffen, wie dies typischerweise bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG der Fall ist. Sie enthalten vielmehr Regelungen zum Verfahren und dessen Durchführung und sind lediglich in der Form einstweiliger Anordnungen ergangen. Es handelt sich um Anordnungen innerhalb des Hauptsacheverfahrens, die als solche keine eigene Kostenfolge auslösen.