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1 BvR 447/14 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140407.1bvr044714 KI-generiert

Inadmissible constitutional complaint due to failure to timely submit the lower court's decision on the hearing complaint under § 93 BVerfGG

Geschäftsnummer 1 BvR 447/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, ruling it inadmissible because the applicants failed to submit the lower court's decision on their hearing complaint within the statutory one-month deadline. The dispute concerned a procedural challenge by applicants who sought review of a decision by the Federal Administrative Court denying the admission of revision, specifically alleging a violation of their right to be heard. The decisive legal basis was § 93 Abs. 1 BVerfGG, which requires the timely submission or disclosure of the material content of the prior instance's decision on a hearing complaint when such a violation is the sole ground for the constitutional petition; as the submission was late, the procedural requirements were not met, rendering the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 1 BVerfGG; Inadmissible constitutional complaint due to failure to timely submit the lower court's decision on the hearing complaint under § 93 BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreichend begründet. Sie hätten den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. August 2013 gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder zumindest seinen wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. Die Vorlage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 war verspätet.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Anspruch auf rechtliches Gehör Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsbeschwerde im Ausland gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der Anhörungsrügeentscheidung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreichend begründet. Sie hätten den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. August 2013 gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder zumindest seinen wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. Die Vorlage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 war verspätet.

Rügt ein Beschwerdeführer ausschließlich einen Gehörsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung - hier durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision -, muss er innerhalb der Beschwerdefrist auch den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vorlegen. Dies ist zum einen geboten, um zu belegen, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft wurde, sofern sich dies nicht - wie hier - bereits aus der rechtzeitig vorgelegten Anhörungsrügeschrift ergibt. Der Vorlage des Beschlusses über die Zurückweisung der Anhörungsrüge oder jedenfalls der fristgerechten Mitteilung seiner wesentlichen Gründe bedarf es in dieser Konstellation aber auch deshalb, um das Bundesverfassungsgericht von der Nichtabhilfe und den fachgerichtlichen Erwägungen zu dem gerügten Gehörsverstoß in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 3.

Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 2915/10 -, juris, Rn. 2 f. und vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2). Es entspricht der Funktionsteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten, dass das Bundesverfassungsgericht möglichst erst auf der Grundlage der fachgerichtlichen Beurteilung des einfachen Rechts die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen entscheidet - hier also erst in Kenntnis der fachgerichtlichen Sicht zu den in Rede stehenden Gehörsverstößen und ihrer Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.