Constitutional complaint against mandatory paternity DNA test: inadmissible for failure to exhaust interim dispute remedy under § 167a Abs. 3 FamFG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint for lack of admissibility and consequently dismissed the pending request for interim relief, ruling that the applicants failed to satisfy the principle of subsidiarity by not exhausting available legal remedies. The dispute concerned a procedural order by a lower court mandating the collection of a paternity expert report under § 1686a BGB in civil proceedings where a man claiming to be the biological father sought contact and information from the child and its married parents. The constitutional court held that the complaint was inadmissible because the newly introduced interim dispute mechanism regarding the refusal of testimony under § 167a Abs. 3 FamFG in conjunction with § 178 Abs. 2 FamFG and §§ 386 ff. ZPO provided a specific procedural avenue to challenge the evidence order, which the petitioners had neglected to utilize.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 167a Abs 2 FamFG, § 1686a Abs 1 BGB, § 167a Abs 3 FamFG, §§ 178 Abs 2 FamFG, § 1686a BGB, § 178 Abs. 2 FamFG; Constitutional complaint against mandatory paternity DNA test: inadmissible for failure to exhaust interim dispute remedy under § 167a Abs. 3 FamFG: Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden von einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Anordnung über die Einholung eines Abstammungsgutachtens (§ 167a Abs 2 FamFG iVm § 1686a Abs 1 BGB) - fachgerichtlicher Zwischenstreit gem § 167a Abs 3 FamFG iVm §§ 178 Abs 2 FamFG, 386ff ZPO möglich
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden von einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Eilantrag. Sie rügen, dass die mit einer Abstammungsklärung verbundenen Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt seien, solange nicht geklärt sei, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1686a BGB vorlägen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hier steht nach dem neu eingeführten § 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 ff. ZPO der Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offen.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.