Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 3169/13 KI-generiert

Constitutional complaint rejected for lack of subsidiarity pending resolution of statutory interim dispute in family proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 3169/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision due to the subsidiarity requirement and the request for interim relief became moot, leaving the complainants to potentially file a new complaint after the final resolution of the underlying proceedings. The dispute concerned a provisional legal matter in family law where the complainants challenged a decision without exhausting the specific statutory interim review procedure. The decisive legal basis was the doctrine of subsidiarity in constitutional law, which requires the exhaustion of ordinary legal remedies, specifically the "Zwischenstreit" (interim dispute) procedure regulated by §§ 167a(3) in conjunction with § 178(2) FamFG and §§ 386 ff. ZPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§§ 386f ZPO, § 178 Abs. 2 FamFG; Constitutional complaint rejected for lack of subsidiarity pending resolution of statutory interim dispute in family proceedings: Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitgegenstand Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung hängiges Verfahren vorläufige Aufnahme gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.