Reinstatement after missed deadline: Proof of timely postal dispatch and exclusivity of postal delay from party fault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, thereby leaving the lower court's decision in force against the complainant. The dispute concerned a dismissal of an appeal in labor law due to the missed deadline for filing the grounds of appeal, where the complainant failed to prove in her application for reinstatement that her attorney had timely deposited the decisive letter with the postal service, relying instead on insufficient third-party affidavits. While the Court confirmed that it is constitutionally impermissible to attribute delays in postal delivery by the postal authority to the party's fault under the reinstatement provisions, it held that this violation did not render the lower court's decision unconstitutional because the fundamental fact of timely depositing the letter was not credibly established; the rejection of the complaint was based on the lack of proof of the prerequisite act rather than the erroneous assessment of postal delays.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Reinstatement after missed deadline: Proof of timely postal dispatch and exclusivity of postal delay from party fault: Die Verfassungsbeschwerde, die die Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.
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Nichtannahmebeschluss: Keine Zurechnung verzögerter Postbeförderung zulasten der betroffenen Partei im Wiedereinsetzungsverfahren - hier: Wiedereinsetzungsgrund der rechtzeitigen Aufgabe zur Post nicht glaubhaft gemacht
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde, die die Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.
1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das sächsische Landesarbeitsgericht hat noch vertretbar angenommen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter die entscheidende Sendung rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen habe. Ein Gericht muss insbesondere eidesstattliche Versicherungen Dritter, die einen Einwurf zwar plausibel erscheinen lassen, aber sich gerade nicht auf diesen beziehen, nicht genügen lassen.
2. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings hilfsweise auch das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint hat, ist dies mit den Anforderungen an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht mehr vereinbar. Im Rahmen der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Bürgerinnen und Bürger dürfen darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden.
Insofern durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ihr - unterstellt am Freitag, 19. Juli 2013 gegen 15:00 Uhr eingeworfener - Brief sein Ziel am Montag, 22. Juli 2013 erreichen wird (vgl. BVerfGE 40, 42 ; 62, 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 1993 - 1 BvR 1240/92 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2000 - 2 BvR 1557/98 -, juris, Rn. 4). Da der Einwurf selbst jedoch nicht glaubhaft gemacht worden ist, beruht die Entscheidung aber nicht auf diesem Verstoß.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.