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2 BvR 1958/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131216.2bvr195813 KI-generiert

Interim suspension of civil service appointments: Irreparable loss of promotion prospects outweighs administrative delay

Geschäftsnummer 2 BvR 1958/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) suspended the effect of a lower administrative court's decision and ordered the Federal Republic to keep three senior civil service positions (Grade A 12) vacant for up to six months, granting the applicant's interim injunction. The dispute concerned a promotion selection process within a federal agency, where the applicant challenged a higher administrative court's dismissal of his claim that the selection violated constitutional principles because no substantive comparison of candidates' aptitude had been conducted under a "topf administration" scheme. Applying § 32 BVerfGG, the Court balanced the irreversible loss of the applicant's career prospects if the competing candidates were permanently appointed against the relatively minor administrative delay caused by keeping the positions vacant, concluding that the risk of final impairment of the applicant's fundamental rights under Article 33(2) of the Basic Law outweighed the drawbacks of postponing the appointments.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 33 Abs. 2 GG; Interim suspension of civil service appointments: Irreparable loss of promotion prospects outweighs administrative delay: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnten die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zu Regierungsamtsräten/zur Regierungsamtsrätin der Be-soldungsgruppe A 12 ernannt werden. Die Rechte des Antragstellers würden hierdurch nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte den Antragsteller in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 138, 102, Rn. 27 ff.).

Schlagwörter

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öffentlicher Dienst administrative Entlassung Beförderungsentscheidungen Zulassung der Zwangsvollstreckung Zwischenbeschäftigung Zustellung von Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Freihaltung dreier im Konkurrentenstreitverfahren streitbefangener Beförderungsstellen - Endgültige Vereitelung der Ansprüche des Antragstellers überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung die mit einer verzögerten Stellenbesetzung verbundenen Nachteile

[TENOR]

1. Die Wirkung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 - 1 Bs 145/13 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

2. Der Bundesrepublik Deutschland wird aufgegeben, die im Ausgangsverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 Bs 145/13 streitbefangenen drei Beförderungsstellen eines Regierungsamtsrates/einer Regierungsamtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten.

[GRUENDE]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben dabei die Gründe, welche der Antragsteller und Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, seine Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu klären, ob der angegriffene Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Antragsteller tatsächlich in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers können jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen werden. Er verteidigt den im Konkurrentenstreitverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, welches im Wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - (juris) die streitbefangene Auswahlentscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erachtet und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen hatte. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, es sei (im Rahmen der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung praktizierten "Topfwirtschaft") kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes erkennbar, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander verglichen worden seien.

Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnten die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zu Regierungsamtsräten/zur Regierungsamtsrätin der Be-soldungsgruppe A 12 ernannt werden. Die Rechte des Antragstellers würden hierdurch nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte den Antragsteller in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 138, 102, Rn. 27 ff.).

Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust, der dem Antragsteller droht, wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hat, weniger schwer. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in diesem Fall lediglich zu einer weiteren Verzögerung der Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstellen. Störungen für den Dienstbetrieb der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sind hierdurch schon deswegen nicht zu erwarten, weil nach den Beförderungen im Rahmen der "Topfwirtschaft" der Bundesanstalt die ausgewählten Bewerber ihre jeweiligen Dienstposten weiter bekleiden würden.