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1 BvR 1751/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131204.1bvr175112 KI-generiert

Admissibility and validity of a counter-representation challenging the judicial valuation of the subject matter amount in constitutional complaint proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 1751/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed as unfounded the appellant's objection to the prior decision setting the subject matter amount for the constitutional complaint at €25,000, thereby upholding the original fee assessment. The case involved a procedural dispute regarding the statutory valuation of a constitutional complaint, where the appellant challenged the initial fee determination. The court held that the fee was not to be criticized given the high requirements for substantive justification under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) and the standard objective significance of a favorable ruling, rendering the objection unnecessary to address regarding its statutory admissibility.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG; Admissibility and validity of a counter-representation challenging the judicial valuation of the subject matter amount in constitutional complaint proceedings: Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verfahrensrügen Schätzungsverfahren materielle Begründetheit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.