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1 BvQ 52/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20131108.1bvq005213 KI-generiert

Suspended effect of tax lawsuit against assembly ban on symbolically significant date lacks sufficient factual basis for public order violation

Geschäftsnummer 1 BvQ 52/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the restoration of the suspensive effect of the appellants' lawsuit, compelling the police to allow the assembly, and awarded necessary costs to the applicants. The case concerned a preventive assembly ban under assembly law that prohibited demonstrations near a refugee accommodation facility on November 9, a date of significant symbolic importance due to the 1938 Nazi pogroms. The Court found a manifest violation of constitutional rights because, while acknowledging the date's historical sensitivity, the lower authorities failed to sufficiently demonstrate that the specific planned conduct by the right-wing group constituted a concrete threat to public order, relying primarily on the group's political affiliation rather than adequate factual substantiation.

Legislator-Regeste

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Suspended effect of tax lawsuit against assembly ban on symbolically significant date lacks sufficient factual basis for public order violation: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt.

Schlagwörter

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Demonstrationsrecht Gefährdung der öffentlichen Ordnung Flüchtlingsrechte Sachverhaltsgrundlage Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Folgen der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 111, 147
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen versammlungsrechtlichen Bescheid - unzureichende Darlegung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung - Terminierung einer gegen Asylbewerberunterkunft gerichteten Versammlung auf den 9. November

[TENOR]

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

[GRUENDE]

Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 ). Zu Recht sehen die angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome des 9. November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die angegriffenen Entscheidungen in konkret-tatsächlicher Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften Versammlungen unter dem Motto "Kein Asyl in N. - Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital" beziehungsweise "R. darf nicht Klein-Bukarest werden - Recht und Ordnung wieder herstellen" abhalten will. Damit ist eine Art und Weise, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht hinreichend dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.