Constitutional complaint: Abusive abuse fee and inadmissibility due to missed deadline and failure to exhaust remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint and imposed a 500 EUR abuse fee on the complainant's legal representative. The dispute concerned the admissibility of a constitutional complaint challenging a lower court's order rejecting an objection regarding a breach of the right to be heard (audi alteram partem) and the underlying appellate decision. The Court found the complaint inadmissible primarily because the statutory deadline was not met; the prior filing of an objection against the lack of consideration of arguments was evidently futile and thus did not toll the limitation period. Furthermore, the complaint failed the principle of subsidiarity as the complainant had failed to exhaust available procedural remedies in the ordinary proceedings, and the abuse fee was justified because the legal representative submitted a manifestly hopeless complaint that omitted the decisive procedural default. The decision is based on § 34(2) BVerfGG, § 93(1) sentence 1 BVerfGG, and § 321a(1) sentence 1 no. 2 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint: Abusive abuse fee and inadmissibility due to missed deadline and failure to exhaust remedies: Hinsichtlich des die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisenden Beschlusses ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos und daher nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen Subsidiarität - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
1. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6, 219 ; 14, 468 ; stRspr). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ). Dies ist hier der Fall.
2. Hinsichtlich des die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisenden Beschlusses ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos und daher nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 11, 203 ).
Sie behauptet schon ihrer äußeren Form nach über weite Strecken nur Fehler des Gerichts und Fehlverhalten der im fachgerichtlichen Verfahren Beklagten, statt, wie es einer Gehörsrüge entspräche, jeweils darzulegen, was genau die Beschwerdeführerin dem Gericht vorgetragen hatte und woraus sich ergeben soll, dass dieser Vortrag nicht berücksichtigt wurde. Soweit es sich zumindest ansatzweise anders verhält, liegt großenteils auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkennt, da sie die Nichtberücksichtigung von Vorbringen rügt, auf das das Gericht sehr wohl - nur nicht mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis - eingegangen ist.
Unabhängig davon war die Anhörungsrüge jedenfalls deshalb ohne Erfolgsaussicht, weil der Rechtsbehelf nicht die Funktion hat, dem Rechtsschutzsuchenden, der im gerichtlichen Verfahren die Nutzung gegebener Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, versäumt hat, für sein Versäumnis Reparaturmöglichkeiten nach Beendigung des Verfahrens zu eröffnen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin war im fachgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden, zu dem - hier nicht angegriffenen - Hinweisbeschluss des Landgerichts Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat sie ausweislich des angegriffenen Beschlusses, mit dem ihre Anhörungsrüge - unter anderem aus diesem Grund - zurückgewiesen wurde, selbst nach antragsgemäßer Verlängerung der Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen konnte von einem entscheidungserheblichen Gehörsverstoß (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) keine Rede sein.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus nach dem Grundsatz der Subsidiarität insgesamt offensichtlich unzulässig, weil die Beschwerdeführerin mit dem dargestellten Versäumnis ihrer Obliegenheit nicht gerecht geworden ist, von den gegebenen prozessualen Möglichkeiten, den gerügten Grundrechtsverstoß abzuwehren oder einer Korrektur zuzuführen, im fachgerichtlichen Verfahren den gehörigen Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).
4. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verfassungsbeschwerdeschrift, obwohl von einem Rechtsanwalt verfasst, das entscheidungserhebliche Versäumnis unerwähnt gelassen hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.