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2 BvR 2457/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131118.2bvr245713 KI-generiert

Interim suspension of forced eviction from property auction pending health and life hazard assessment under Article 2(2) German Basic Law

Geschäftsnummer 2 BvR 2457/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court suspended the enforcement of a property auction order for up to six months in favor of the first complainant, while simultaneously refusing to hear the constitutional complaint of the second complainant, thereby leaving the underlying execution title in force pending further review. The dispute concerned a forced eviction following a judicial auction, where the first complainant alleged that immediate execution would pose a threat to her health and life, whereas the second complainant’s procedural challenge was dismissed. Relying on Article 2(2) Sentence 1 of the Basic Law and the urgent injunction standard under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, the Court balanced the irreparable personal harm to the first complainant against the creditor’s interest, concluding that the delay in enforcement was outweighed by the severe personal disadvantages and the existence of alternative security measures for the creditor.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Interim suspension of forced eviction from property auction pending health and life hazard assessment under Article 2(2) German Basic Law: The dispute concerned a forced eviction following a judicial auction, where the first complainant alleged that immediate execution would pose a threat to her health and life, whereas the second complainant’s procedural challenge was dismissed. Relying on Article 2(2) Sentence 1 of the Basic Law and the urgent injunction standard under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, the Court balanced the irreparable personal harm to the first complainant against the creditor’s interest, concluding that the delay in enforcement was outweighed by the severe personal disadvantages and the existence of alternative security measures for the creditor.

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Vollstreckung der Ausweisung unbewegliches Vermögen Strafaussetzung Normenkontrolle Ersatzstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 76, 253
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural rule cited in the second order to justify the omission of further reasoning regarding the non-acceptance of the second complainant's constitutional complaint.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung - teilweise Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. wird die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 16. Oktober 2009 - 3 K 80/09 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Dadurch könnten nach den eigenen Annahmen des Landgerichts möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass der Zuschlagsbeschluss nunmehr schon vier Jahre zurückliegt und seit dem Monat Oktober 2010 keine Nutzungsentschädigung gezahlt worden ist, der Gläubiger diese vielmehr gerichtlich geltend machen musste und sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück der Tochter der Beschwerdeführerin zu 1. hat verweisen lassen müssen, wiegt das - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin zu 1. drohenden Nachteile.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.