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2 BvR 1446/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131016.2bvr144612 KI-generiert

Cost Reimbursement After Mootness: Unbalanced Proportionality Review of Indefinite Eviction Protection Under Art. 2(2) GG

Geschäftsnummer 2 BvR 1446/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the State of Bavaria to reimburse the complainant's necessary expenses and set the subject matter value at €8,000, effectively upholding the constitutional claim. The case concerned the dismissal of an application for indefinite enforcement protection against a forced eviction; after a separate third-party opposition suit was decided in the complainant's favor, he declared the constitutional complaint moot but sought cost recovery. The Court granted the expense reimbursement based on equity and a cursory review, finding that the ordinary courts' denial of enforcement protection under § 765a ZPO was constitutionally objectionable because they failed to adequately weigh the complainant's severe health risks and right to life and bodily integrity. The decisive legal basis included Article 2(2) sentence 1 of the Basic Law (right to life and bodily integrity), which requires enforcement courts to consider fundamental rights and proportionality when assessing hardship, and §§ 34a(3), 37(2), and 93d(2) of the Federal Constitutional Court Act regarding the valuation and reimbursement of proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 771 ZPO, § 765a ZPO, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Cost Reimbursement After Mootness: Unbalanced Proportionality Review of Indefinite Eviction Protection Under Art. 2(2) GG: The case concerned the dismissal of an application for indefinite enforcement protection against a forced eviction; after a separate third-party opposition suit was decided in the complainant's favor, he declared the constitutional complaint moot but sought cost recovery. The Court granted the expense reimbursement based on equity and a cursory review, finding that the ordinary courts' denial of enforcement protection under § 765a ZPO was constitutionally objectionable because they failed to adequately weigh the complainant's severe health risks and right to life and bodily integrity. The decisive legal basis included Article 2(2) sentence 1 of the Basic Law (right to life and bodily integrity), which requires enforcement courts to consider fundamental rights and proportionality when assessing hardship, and §§ 34a(3), 37(2), and 93d(2) of the Federal Constitutional Court Act regarding the valuation and reimbursement of proceedings.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung Kostenersatz Drittwiderspruch Vollstreckungskosten Schätzungsverfahren schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 87, 394
BVerfGE 87, 394 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.
1 BvR 1778/01
März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn.
2 BvR 1954/11
Search of notary premises in tax fraud probe unconstitutional when milder tax authority inquiry available under Art. 13 GG
1 BvR 367/12
Interim suspension of call-by-call price announcement mandate due to missing transitional period
BVerfGE 52, 214
BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 m.w.N.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Served as the basis for granting the reimbursement of necessary expenses to the complainant who declared the constitutional complaint moot.

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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde - Stattgabe einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stellt keine anderweitige Abhilfe bzgl Versagung von Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) dar - jedoch Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bei kursorischer Betrachtung - Vollstreckungsschutz gegen Zwangsräumung bei Gefahr für Leib und Leben

[TENOR]

1. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die durch seine für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zurückweisung eines Antrags auf Vollstreckungsschutz für unbestimmte Zeit (§ 765a ZPO) gegen eine Zwangsräumung. Nachdem der neben dem Vollstreckungsschutzverfahren betriebenen Drittwiderspruchsklage des Beschwerdeführers rechtskräftig stattgegeben worden war, hat er die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Auslagenerstattung anzuordnen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

II. Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden. Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Danach ist die Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.

Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann - soweit keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 87, 394 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).

Eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt auch dann in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann und wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 2013 - 1 BvR 367/12 -, juris, Rn. 2).

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen anzuordnen. Zwar hat die öffentliche Gewalt die angegriffenen Entscheidungen nicht von sich aus beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen. Es stellt keine Abhilfe in diesem Sinne dar, dass der Drittwiderspruchsklage stattgegeben wurde, denn in diesem Verfahren war die Frage, ob die Räumungsvollstreckung eine mit den Grundrechten nicht vereinbare sittenwidrige Härte darstellt, weder zu prüfen noch zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde hatte aber bei kursorischer Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Die verfassungsrechtliche Lage ist geklärt.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde war offensichtlich begründet.

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann ein gleichwohl erfolgender Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundrecht des am 1. Februar 1913 geborenen Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) offensichtlich unvereinbar. Eine die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts in gebotenem Maß berücksichtigende Abwägung haben die Fachgerichte nicht vorgenommen. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht setzen sich mit der in dem vorgelegten Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Dezember 2011 enthaltenen Prognose auseinander, dass bei Patienten dieses Alters allein ein Umgebungswechsel ein lebensbedrohliches Zustandsbild auslösen könne. Das Alter des Beschwerdeführers, die ihm bescheinigte Erkrankung und der Umstand, dass er ständig von zwei Pflegekräften betreut wird, ließen ferner schon für sich genommen darauf schließen, dass sich ein Umzug in erheblichem Maße auf seinen Gesundheitszustand auswirken werde. Weder haben die Gerichte Anlass gesehen, dies weiter aufzuklären, noch haben sie es bei der Abwägung in gebotenem Maße berücksichtigt. Auch die Begründung des Landgerichts, eine Verlängerung des Räumungsaufschubs sei nicht möglich, weil Bemühungen um Erlangung von Ersatzwohnraum nicht vorgetragen worden seien, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 36).