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2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131014.2bvr196113 KI-generiert

Municipal self-administration complaints: inadmissibility of direct attacks on state constitutional court rulings and bar of federal review via subsidiarity under § 91 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a non-acceptance decision, refusing to hear the communal constitutional complaints and leaving the underlying legal situation unchanged. The challengers, acting as municipalities, had filed complaints directly against the decisions of the Brandenburg Constitutional Court and indirectly against § 17a of the Brandenburg Fiscal Equalization Act, alleging a violation of the guarantee of municipal self-administration under Article 28(2) of the German Basic Law. The BVerfG deemed the complaints inadmissible on two grounds: first, under Article 93(1) No. 4b Basic Law and § 91 Sentence 1 BVerfGG, communal constitutional complaints are procedurally limited to challenging laws and cannot be directed directly against judicial decisions; second, the principle of subsidiarity in § 91 Sentence 2 BVerfGG barred the federal review because the challengers had already utilized the available remedy at the state constitutional court, and the federal court found no indication of an inadequate protection of rights or a failure in the substantive review by the state court that would justify an exception.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 91 Satz 1 BVerfGG, § 91 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Municipal self-administration complaints: inadmissibility of direct attacks on state constitutional court rulings and bar of federal review via subsidiarity under § 91 BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch sind sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind bereits unzulässig und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Steuerrecht Subsidiaritätsprinzip verfassungsmässiger Grundsatz Kognitionsbeschränkung Gemeindeautonomie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 635/07
Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris; vgl.
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Volltext

(Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Entscheidungen des VerfG Potsdam, mittelbar gegen § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes richten)

[GRUENDE]

1. Die auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG gestützten Kommunalverfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, mittelbar gegen § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG).

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch sind sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie sind bereits unzulässig und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Urteile des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August 2013 richten, sind sie schon deshalb unzulässig, weil sich Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 1 BVerfGG im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde nur gegen Gesetze, nicht aber gegen Gerichtsentscheidungen wenden können.

b) Soweit sie mittelbar gegen § 17a BbgFAG gerichtet sind, steht den Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben die ihnen vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Mit ihrem Vortrag, das Landesverfassungsgericht habe eine Kontrolle "nur dem Namen nach" vorgenommen, beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts. Eine (erneute) sachliche Überprüfung des landesverfassungsgerichtlichen Beschwerdegegenstands ist dem Bundesverfassungsgericht jedoch durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris; vgl. auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 87 ff. ; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 37).

Davon kann hier keine Rede sein. Ein Rechtsschutzdefizit ist weder im Hin- blick auf die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 97 und Art. 99 der Verfassung des Landes Brandenburg noch im Hinblick auf deren Auslegung und Anwendung durch das Landesverfassungsgericht erkennbar. Das Landesverfassungsgericht hat sich umfassend mit den Auswirkungen der Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG für das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen für materiell fehlerhaft halten, lassen die Urteile jedenfalls nicht den Schluss zu, eine der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie angemessene Prüfung habe nicht stattgefunden. Eine Würdigung des Ergebnisses der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle - worauf die Beschwerdeführerinnen in der Sache abzielen - ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.