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2 BvR 2411/12 KI-generiert

Material subsidiarity bars constitutional complaint where employer fails to raise proportionality of foreign preventive detention based on changed legal grounds in prior proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 2411/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed the constitutional complaint, rendering the prior rulings of the specialized courts final and in force. The dispute concerned the continued enforcement of a preventive detention measure (security confinement) ordered under Austrian law and executed in Germany via international legal assistance, where the complainant argued that the continued detention violated the principle of proportionality after an amendment to Austrian criminal law (Section 21 § 3 StGB AUT) removed pure property crimes from the scope of offenses justifying such measures. The Court ruled that the complaint was inadmissible due to a failure to satisfy the principle of material subsidiarity; the complainant had not raised the specific proportionality argument based on the Austrian legal change before the specialized courts, having instead relied solely on a notification regarding the lapse of enforcement prerequisites under Section 57 § 6 of the Act on International Judicial Assistance in Criminal Matters (IRG), thereby failing to exhaust available legal remedies in the immediate proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 21 Abs 3 StGB, Art. 104 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Material subsidiarity bars constitutional complaint where employer fails to raise proportionality of foreign preventive detention based on changed legal grounds in prior proceedings: Der Beschwerdeführer hat seine sofortige Beschwerde vom 26. April 2012 lediglich darauf gestützt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der Exequaturentscheidung vom 2. September 2006 sei für erledigt zu erklären, weil der ersuchende Staat (Österreich) gemäß § 57 Abs. 6 IRG mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen seien. Dem sind die Instanzgerichte in den angefochtenen Beschlüssen mit ausführlicher Begründung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entgegengetreten.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Subsidiaritätsprinzip Fremdes Recht Streitgegenstand verfassungsmässiger Grundsatz strafrechtliche sichernde Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 107, 395
BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Begründung eines Rechtsmittels im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs einer Maßregel im Rahmen der Internationalen Vollstreckungshilfe (§ 48 IRG) bei Wegfall der Grundlage für die Verhängung der Maßregel nach ausländischem Recht (hier: Änderung des § 21 Abs 3 StGB AUT)

[GRUENDE]

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Nach diesem Grundsatz muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr). Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet.

Der Beschwerdeführer hat seine sofortige Beschwerde vom 26. April 2012 lediglich darauf gestützt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der Exequaturentscheidung vom 2. September 2006 sei für erledigt zu erklären, weil der ersuchende Staat (Österreich) gemäß § 57 Abs. 6 IRG mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen seien. Dem sind die Instanzgerichte in den angefochtenen Beschlüssen mit ausführlicher Begründung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entgegengetreten.

Demgegenüber verhält die sofortige Beschwerde sich zur Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Maßregel nicht. Die Feststellung des Landgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 24. April 2012, die Fortdauer der Unterbringung sei verhältnismäßig, da die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug weitere erhebliche Straftaten begehen werde, wird mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die nachträgliche Änderung von § 21 Abs. 3 des österreichischen Strafgesetzbuches, wonach reine Vermögensstraftaten keine Anlasstaten für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mehr darstellen, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Maßregel zu berücksichtigen sei.

Hierfür hätte aber Veranlassung bestanden, da das Landgericht in seinem Fortdauerbeschluss erkennbar davon ausging, dass die nachträgliche Änderung der Rechtslage in Österreich lediglich im Rahmen des § 57 Abs. 6 IRG zu berücksichtigen sei, während die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung allein aufgrund der Bewertung der Anlasstaten und der künftig drohenden Taten nach deutschem Recht erfolge.

Hätte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Fortsetzung der Vollstreckung insbesondere wegen der geänderten Rechtslage in Österreich - unabhängig vom Vorliegen einer Mitteilung nach § 57 Abs. 6 IRG - unverhältnismäßig sei, hätte er das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, eine mögliche und sogar naheliegende Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und die Ausgangsentscheidung gegebenenfalls zu korrigieren. Da er dies nicht getan hat, ist insoweit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entsprochen worden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.