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1 BvR 423/11 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130421.1bvr042311 KI-generiert

Whether a hopeless hearing complaint tolls the constitutional complaint filing deadline

Geschäftsnummer 1 BvR 423/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declared the constitutional complaint inadmissible for missing the one-month filing deadline, upholding the dismissal of the underlying labor claims and non-admission decisions. The dispute arose from an employee’s claims for pain and suffering and damages against her employer, where the higher labor court dismissed the appeal for non-admission; the complainant subsequently filed a hearing complaint (Anhörungsrüge) against the non-admission order, which was rejected as inadmissible, and later lodged a constitutional complaint alleging a violation of the right to be heard. The Court held that the hearing complaint did not toll the filing deadline under § 93(1) BVerfGG because it was ex ante hopeless and thus not part of the required legal path, as it attempted to challenge uncorrected procedural errors from the lower court (a "perpetuated" hearing violation) and failed to substantively allege a breach of Art. 103(1) GG, instead relying on mere errors of substantive law.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 78a ArbGG; Whether a hopeless hearing complaint tolls the constitutional complaint filing deadline: Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 8. September 2010 zugestellt; die Verfassungsbeschwerde ging indes erst nach Ablauf der Monatsfrist am 15. Februar 2011 ein.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Verfahrensfrist Forderungseingabe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen materieller Fehler Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 5, 17
BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; stRspr).
2 BvR 1311/05
September 2007 - 2 BvR 1311/05 -, juris, Rn.
1 BvR 1976/01
Dezember 2001 - 1 BvR 1976/01 -, juris, Rn.
BVerfGE 28, 1
BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1.
1 BvR 646/06
Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, juris, Rn.
I ZR 47/06
Dezember 2007 - I ZR 47/06 -, juris, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG offen hält

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahrung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach Einlegung einer unzulässigen Anhörungsrüge.

1. Die Beschwerdeführerin machte gegen ihre Arbeitgeberin aufgrund einer Vielzahl einzelner Vorfälle Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Gesundheit geltend. Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die unter anderem auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Gegen den am 8. September 2010 zugestellten Nichtzulassungsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, die das Bundesarbeitsgericht als unzulässig verwarf. Die Beschwerdeführerin wende sich lediglich gegen angebliche Gehörsverstöße des Landesarbeitsgerichts, welche das Bundesarbeitsgericht zu Unrecht nicht geheilt habe. Das sei als sekundäre Anhörungsrüge unzulässig.

2. Mit ihrer am 15. Februar 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Urteil des Landesarbeitsgerichts und den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts und sinngemäß den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Anhörungsrüge an und rügt unter anderem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Umstand, dass die Anhörungsrüge vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen worden sei, führe nicht dazu, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet sei. In einem solchen Fall könne die Verfassungsbeschwerde sofort eingelegt werden; eine Verpflichtung hierzu bestehe aber nicht.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 8. September 2010 zugestellt; die Verfassungsbeschwerde ging indes erst nach Ablauf der Monatsfrist am 15. Februar 2011 ein.

2. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; stRspr).

a) Eine Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die notwendige Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur dann zulässig, wenn der konkret zur Verfügung stehende Instanzenzug ausgeschöpft ist. Geht es um eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, gehört zum Rechtsweg deshalb grundsätzlich auch die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG (vgl. BVerfGK 11, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2007 - 2 BvR 1311/05 -, juris, Rn. 2).

b) Die Anhörungsrüge gehört jedoch dann nicht zum Rechtsweg, wenn sie von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar war (vgl. zur Frist: BVerfGE 5, 17 ; 9, 3 ; 48, 341 ; speziell zur Anhörungsrüge: BVerfGK 11, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2007 - 2 BvR 1311/05 -, juris, Rn. 5). Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2001 - 1 BvR 1976/01 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2007 - 2 BvR 1311/05 -, juris, Rn. 5), also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, juris, Rn. 20).

c) Wenn ein Rechtsbehelf nicht eingelegt werden muss, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er auch den Beginn der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht hinaus (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 48, 341 ; stRspr). Mit Blick auf die Kritik, die das Kriterium der Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge erfahren hat (u.a. Thiemann, Die Anhörungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde, DVBl 2012, S. 1420 ; Jost, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des BVerfG, Bd. 1, 2009, S. 59 ) und zugunsten der Rechtssicherheit für die Rechtsuchenden trifft das über die unproblematischen Fälle wie etwa den der verfristeten Anhörungsrüge hinaus in zwei weiteren Konstellationen zu:

aa) Werden mit einer Anhörungsrüge lediglich angebliche und durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte Gehörsverstöße gerügt, also perpetuierte Gehörsverstöße beklagt, herrscht mittlerweile in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass eine solche Rüge unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 -, juris, Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 -, juris, Rn. 2). Wird ein Gehörsverstoß ganz offensichtlich nur erneut behauptet, würde eine Anhörungsrüge eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen nur unsinnig verdoppeln, nicht aber im Sinne eines Instanzenzuges aufeinander beziehen. Eine solche Anhörungsrüge ist deshalb von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGK 13, 496 ; s.a. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris, Rn. 13; i.E. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 -, juris, Rn. 23). Die Anhörungsrüge kann in diesem Fall den Beginn der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinausschieben.

bb) Daneben ist eine Anhörungsrüge dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Verfassungsbeschwerden, die erst innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurden, sind deshalb verfristet (vgl. BVerfGK 7, 403 ; 115 ; 11, 203 ff.; 13, 480 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris, Rn. 10 ff.). Demgegenüber kann eine Anhörungsrüge dann fristwahrend sein, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bei genauerer Betrachtung zwar gerügt aber eventuell nicht substantiiert dargetan ist.

3. Gemessen an diesen Maßstäben ist die - vom Bundesarbeitsgericht zutreffend als unzulässig verworfene - Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin offensichtlich unzulässig.

a) Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Anhörungsrüge ausschließlich geltend, das Bundesarbeitsgericht habe die Gehörsverstöße des Landesarbeitsgerichts nicht geheilt. Jede ihrer Einzeldarstellungen schließt mit der Feststellung, das Bundesarbeitsgericht habe wie zuvor das Landesarbeitsgericht ihren jeweiligen Vortrag übergangen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht sie demnach ausschließlich perpetuierte Gehörsverstöße geltend. Die Anhörungsrüge ist deshalb offensichtlich unzulässig und die Verfassungsbeschwerde verfristet.

b) Die Anhörungsrüge ist ebenfalls offensichtlich unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durchgängig lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landes- und das Bundesarbeitsgericht rügt. Dies kann nicht im Entferntesten als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Vielmehr betrifft ihre Rüge das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung, nicht aber Fehler des Verfahrens. Nur Letzteres schützt Art. 103 Abs. 1 GG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.