Subsidiarity of constitutional review of interim admission orders and arbitrariness of cost waiver in capacity-restricted study programs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, thereby upholding the lower administrative court rulings that obligated a university to provisionally admit two additional medical students via lottery despite capacity restrictions and maintaining the court's decision to waive all litigation costs. The dispute concerned interim relief in a student admission capacity case, where the university challenged the administrative courts' refusal to credit service exports to locally restricted courses in its capacity calculations and their subsequent order waiving fees rather than distributing them proportionally. Relying on the principle of subsidiarity under § 90 Abs. 2 BVerfGG, the Court held that the fundamental rights complaints regarding the admission decision were premature given that the main proceedings were still pending and no severe disadvantage would result from exhaustion of the ordinary legal remedy. Furthermore, the Court found no violation of Article 19(4) GG regarding access to justice, as the cost waiver did not hinder the applicant’s right to sue, and no violation of the arbitrariness prohibition under Article 3(1) GG, as the lower court’s reasoning for waiving costs based on the university’s erroneous capacity calculation and the lottery-based risk was legally tenable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG; Subsidiarity of constitutional review of interim admission orders and arbitrariness of cost waiver in capacity-restricted study programs: Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Sache wendet, steht ihr der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Zur Kostenverteilung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung von Studienbewerbern zu kapazitätsbeschränkten Studiengängen im Losverfahren - Kostenaufhebung verstößt nicht gegen Willkürverbot - Subsidiarität der gegen fachgerichtliche Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde bei Zumutbarkeit der Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sie verpflichtet wurde, zwei durch ein Losverfahren auszuwählende weitere Studienplatzbewerberinnen außerhalb der festgesetzten Kapazitäten vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Gerichte hatten den bei der Kapazitätsberechnung eingerechneten Dienstleistungsexport in nur örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht anerkannt. Das Hauptsacheverfahren ist anhängig. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich darüber hinaus gegen die Kostenaufhebung in allen Verfahren.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie ist teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Sache wendet, steht ihr der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
a) Nach einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn sich die gerügten Grundrechtsverletzungen ausschließlich auf die Hauptsache beziehen oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage noch nicht ausreichend geklärt ist und den Beschwerdeführenden durch die Verweisung auf die Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (BVerfGE 77, 381 ; 104, 65 ; stRspr).
So liegt der Fall hier. Die gerügten Grundrechtsverletzungen beziehen sich auf die Hauptsache. Angesichts der Betonung durch das Verwaltungsgericht, es sei lediglich summarisch geprüft worden, kann die tatsächliche Lage nicht als durch die Fachgerichte ausreichend geklärt angesehen werden. Ein schwerer Nachteil durch die Verweisung auf die bereits anhängige Hauptsache ist weder dargelegt nochersichtlich.
b) Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von allgemeiner Bedeutung noch entstünde bei Verweisung auf den Rechtsweg einschwerer und unabwendbarer Nachteil.
Vorliegend geht es nicht um Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung. Die grundsätzlich kapazitätsmindernde Berücksichtigung des Dienstleistungsexports ist seit langem anerkannt (vgl. BVerfGE 66, 155 ). Ob die konkrete Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts trägt, hängt demgegenüber von den konkreten Umständen und örtlichen Gegebenheiten ab.
In Kapazitätsüberprüfungsverfahren ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens in der Regel zumutbar (vgl. BVerfGE 51, 130 ; 66, 155 ). Es geht vorliegend weder darum, dass ohne verfassungsgerichtliche Klärung vorhandene Ausbildungskapazitäten in nicht unerheblichem Umfang für längere Zeit ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 54, 173 ; 59, 172 ) noch dass für Studienbewerberinnen und -bewerber durch Zeitablauf nachteilige Fakten geschaffen würden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 17).
2. Die Kostenentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Danach darf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Festsetzung der Verfahrenskosten darf nicht in einer Weise erfolgen, die es den Betroffenen praktisch unmöglich macht, ein Gericht anzurufen. Dabei muss die Höhe der Kosten gesetzlich so geregelt sein, dass sie vorher überschaubar ist und nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt. Die Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für die einzelnen Beteiligten hat (vgl. BVerfGE 10,264 ; 11, 139 ; 85, 337 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19.Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 -, juris, Rn. 81).
Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG liegt danach offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung hat für die Beschwerdeführerin keinerlei rechtsschutzhemmende Wirkung. Es geht nicht um den Zugang zu Gericht, denn die Beschwerdeführerin ist Antragsgegnerin. Sie trägt - wie jede Partei in jedem Gerichtsverfahren - zwar ein Kostenrisiko. Das beeinträchtigt sie indes nicht in der Entscheidung, ob sie staatlichen Rechtsschutz suchen soll oder nicht; eine solche Entscheidung trifft sie nicht. Ebenfalls stehen die Kosten nicht außer Verhältnis zum Wert, den das Verfahren für die Beschwerdeführerin hat.
b) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nicht verletzt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein würde noch keine Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bedeuten. Hinzukommen müsste vielmehr, dass die Rechtsanwendung eines Fachgerichts unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 87, 273; stRspr).
Eine krasse Fehlentscheidung in diesem Sinne ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich und unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung begründet, weshalb es die Kostenaufhebung statt einer verhältnismäßigen Verteilung für sachgerecht hält. Die Argumentation, die sowohl die tatsächlich fehlerhafte Kapazitätsberechnung der Hochschule als auch den Nachteil der bislang praktizierten Kostenverteilung anhand der Loschance berücksichtigt, ist nachvollziehbar. Die Entscheidung, deshalb von der Kostenaufhebung Gebrauch zu machen, ist gut vertretbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.