Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1582/13 KI-generiert

Delay of court-ordered custody plan amendment: enforcement via execution measures rather than interim relief

Geschäftsnummer 2 BvR 1582/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for a decision, rendering it inadmissible and extinguishing the associated request for interim relief, thereby upholding the lower court's dismissal. The dispute concerned a prisoner's challenge against the delay by a prison administration in amending its custody plan after a court order, as well as the associated legal costs; the prisoner argued the delay violated the principle of speed in proceedings and that the costs were improperly charged. The Court found no constitutional violation regarding the delay because the lower court's assessment that no infringement had yet occurred was within its discretion, and it held that interim orders are procedurally unsuitable for compelling specific custody plan amendments, which must instead be enforced via execution measures under § 172 of the Administrative Procedure Act; furthermore, the complaint regarding costs was deemed inadmissible due to the failure to exhaust legal remedies. Key legal bases include the principle of speed in custody proceedings, the functional limitations of interim orders versus the developmental nature of custody plans, and the exhaustion of legal remedies requirement under § 93d BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 172 VwGO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Delay of court-ordered custody plan amendment: enforcement via execution measures rather than interim relief: Gegen eine etwaige zögerliche Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse, die die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung verpflichten, stünde dem Beschwerdeführer der Weg des Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der bereits gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO; vgl. zum Antrag nach § 172 VwGO (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 11 C 13.32 -, juris) offen.

Schlagwörter

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Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Zulassung der Zwangsvollstreckung Erschöpfung des Rechtswegs verfassungsmässiger Grundsatz Vorläufiger Rechtsschutz ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
BVerfGE 69, 161
2 BvR 1377/07
Exhaustion of legal remedies for non-enforcement of prison court orders: admissibility of constitutional complaint requiring prior performance claim under § 113 StVollzG
1 BvR 901/03
Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S.
1 BvR 232/11
Excessive delay in social court proceedings on housing cost adequacy violating the right to effective legal protection
1 BvR 1304/09
September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verzögerung einer Vollzugsplanfortschreibung trotz gerichtlicher Anordnung - hier: Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt - zudem keine Fortschreibung im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern mittels Vollstreckungsmaßnahmen gem § 172 VwGO

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

1. Die Vollzugsbehörden sind allerdings verpflichtet, Anträge von Strafgefangenen rechtzeitig zu bescheiden (vgl. BVerfGE 69, 161 ). Geht es um Entscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar die Gewährung von Lockerungen betreffen, besteht mit Rücksicht auf die Bedeutung solcher Entscheidungen für die Resozialisierung oder Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des Gefangenen besonderer Anlass zu zügiger Bearbeitung (vgl. BVerfG, a.a.O.; LG Hildesheim, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 23 StVK 302/07 -, juris). Ist gerichtlich beanstandet worden, dass mehrere aufeinanderfolgende Vollzugsplanfortschreibungen sich in ihrem lockerungsbezogenen Teil zur Frage der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht oder nicht ausreichend verhalten haben, und wurde die Justizvollzugsanstalt insoweit zur Neubescheidung verpflichtet, so ist die Justizvollzugsanstalt in erhöhtem Maß zur Beschleunigung verpflichtet (vgl. allgemein zu den die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen betreffenden Anforderungen in zeitlicher Hinsicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2010 - 2 BvR 1377/07 -, juris; s. außerdem für den Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann, BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 , und vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

Das Landgericht hat jedoch ohne Verfassungsverstoß angenommen, dass eine Verletzung dieser Pflicht durch die Justizvollzugsanstalt - noch - nicht vorlag.

2. Auch unabhängig davon konnte der bei der Strafvollstreckungskammer gestellte Eilantrag des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben. Verzögert eine Justizvollzugsanstalt in nicht hinnehmbarer Weise eine gerichtlich angeordnete Neubescheidung hinsichtlich des lockerungsbezogenen Teils einer Vollzugsplanfortschreibung, so ist die gebotene Beschleunigung nicht dadurch erreichbar, dass die Strafvollstreckungskammer im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig den Vollzugsplan in einem vom Antragsteller gewünschten Sinne fortzuschreiben anordnet. Dies widerspräche der Funktion des Vollzugsplans als entwicklungsangepasster verlässlicher Orientierungsrahmen (vgl. BVerfGK 9, 231 ), die er mit bloß vorläufigen, unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache stehenden Inhalten gerade nicht erfüllen könnte, und wäre daher zur einstweiligen Sicherung der vollzugsplanbezogenen Rechte des Beschwerdeführers von vornherein ungeeignet.

Gegen eine etwaige zögerliche Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse, die die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung verpflichten, stünde dem Beschwerdeführer der Weg des Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der bereits gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO; vgl. zum Antrag nach § 172 VwGO (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 11 C 13.32 -, juris) offen.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Erhebung von Kosten für seine Ausführung beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass er insoweit den Rechtsweg erschöpft hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.