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2 BvR 2455/12 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130924.2bvr245512 KI-generiert

Interim suspension of eviction enforcement due to grave health risks

Geschäftsnummer 2 BvR 2455/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) granted a constitutional complaint by issuing an interim order suspending the enforcement of a lower court’s eviction judgment for up to six months, thereby allowing the complainants to prevail in the provisional proceedings. The dispute concerned a forced eviction from a residential property, where the complainants alleged violations of their right to life and physical integrity (Article 2(1) Basic Law) and the principle of legal certainty (Article 103(1) Basic Law), supported by a medical expert opinion stating that the eviction would pose severe health risks up to a threat to life for the elderly primary complainant. The Court applied the balancing test under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), determining that the severe, irreparable health consequences of the immediate eviction outweighed the temporary delay and minor encroachment on the property owner’s rights if the constitutional complaint were ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 22 Abs. 2 BVerfGG; Interim suspension of eviction enforcement due to grave health risks: Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen, weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Soweit eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden (BVerfGE 62, 194 ). Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Ausweisung Rechte älterer Menschen gesundheitliche Risiken vorsorgliche Massnahme vorsorgliche Einstellung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 99, 57
BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
BVerfGE 62, 194
bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden (BVerfGE 62, 194 ).
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

[TENOR]

Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen, weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Soweit eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden (BVerfGE 62, 194 ). Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Nach dem von dem Landgericht eingeholten Gutachten erscheint eine Zwangsräumung aus ärztlicher Sicht derzeit nicht verantwortbar, weil sie zu erheblichen Gesundheitsgefahren bis hin zu einer Lebensgefahr für die hochbetagte Beschwerdeführerin zu 1. führen würde.

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als nicht erfolgreich, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die im Falle einer Zwangsräumung drohenden Nachteile. Der Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme keine Nachteile geltend gemacht, die über die durch die mit der Verzögerung (zwangsläufig) verbundene Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz hinausgehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.