Constitutional complaint against divorce decree: failure to meet justification requirements regarding severe hardship exception and abuse fees for insufficiently reasoned filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and ordered the complainant’s attorney to pay a misuse fee of 500 euros, leaving the lower court’s divorce judgment in force. The case involved a wife challenging a divorce decree entered by a district court and upheld by an appellate court after three years of separation, despite her objection that the separation constituted a severe hardship under § 1568 BGB. The complaint failed because it did not meet the substantive justification requirements of §§ 23, 92 BVerfGG; specifically, the filing lacked a clear statement of the underlying facts, failed to submit or summarize the challenged decision within the statutory deadline, and did not substantively address the lower court’s reasoning regarding the statutory conditions for a hardship exception, nor did it provide any specific constitutional argumentation beyond vague assertions of violations of Arts. 1, 2, and 6 GG. The Court imposed the misuse fee under § 34 BVerfGG because the complaint was patently inadmissible and its filing was regarded as abusive.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1568 Abs. 1 BGB, § 1566 Abs. 2 BGB, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 1568 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG; Constitutional complaint against divorce decree: failure to meet justification requirements regarding severe hardship exception and abuse fees for insufficiently reasoned filings: The case involved a wife challenging a divorce decree entered by a district court and upheld by an appellate court after three years of separation, despite her objection that the separation constituted a severe hardship under § 1568 BGB. The complaint failed because it did not meet the substantive justification requirements of §§ 23, 92 BVerfGG; specifically, the filing lacked a clear statement of the underlying facts, failed to submit or summarize the challenged decision within the statutory deadline, and did not substantively address the lower court’s reasoning regarding the statutory conditions for a hardship exception, nor did it provide any specific constitutional argumentation beyond vague assertions of violations of Arts. 1, 2, and 6 GG. The Court imposed the misuse fee under § 34 BVerfGG because the complaint was patently inadmissible and its filing was regarded as abusive.
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KI-generiertLegal basis cited in the reasoning section specifically to justify the imposition of the 500 euro misuse fee on the attorney.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - hier: unzureichende Ausführungen der Verfassungsbeschwerdebegründung zu Ausgangssachverhalt, unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine gegen den Willen der Ehefrau ausgesprochene Ehescheidung.
Die Beschwerdeführerin war mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens seit 1967 verheiratet. Im Ausgangsverfahren begehrte der Ehemann die Scheidung. Die Beschwerdeführerin widersprach dem und machte geltend, die Ehe sei nicht gescheitert, zumindest aber stelle die Scheidung für sie eine schwere Härte im Sinne des § 1568 Abs. 1 BGB dar, die eine Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertige. Das Amtsgericht folgte dem nicht und schied die Ehe im Oktober 2011 nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren (vgl. § 1566 Abs. 2 BGB); die seitens der Beschwerdeführerin zum Oberlandesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung von Art. 1, 2 und 6 GG rügt.
II. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 ). Hierfür müssen innerhalb der Beschwerdefrist das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; stRspr). Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund undifferenzierter Hinweise auf frühere Schriftsätze selbst Anhaltspunkte für die Verletzung von Grundrechten herauszufinden (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ). Soweit zur Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzung erforderlich, ist auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung geboten (vgl. BVerfGE 101, 331 ). Hat das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wenigstens umrisshaft dargestellt noch die angegriffene Entscheidung vorgelegt oder deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zu den tatsächlichen Umständen des Falls beschränken sich letztlich auf Bezugnahmen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts und zwei frühere Schreiben der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen sind mit den übrigen Anlagen zur Verfassungsbeschwerde jedoch erst nach Ablauf der Einlegungsfrist eingegangen. Abgesehen davon konnte der bloße Verweis auf andere Dokumente und Schriftsätze ohnehin eine eigenständige Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ersetzen.
b) Ungeachtet dessen erweisen sich die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde auch deswegen als offensichtlich unzureichend, weil mit ihnen nicht ansatzweise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt wird. So setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der ausführlichen Begründung des angegriffenen Beschlusses, insbesondere dazu, weshalb die Voraussetzungen des § 1568 Abs. 1 BGB unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Falls nicht vorlägen, auseinander. Auch eine verfassungsrechtliche Argumentation erfolgt nicht. Die eigentliche Begründung hinsichtlich der geltend gemachten - nicht eben auf der Hand liegenden - Grundrechtsverletzungen erschöpft sich in zwei Sätzen, in denen lediglich pauschal behauptet wird, das Verneinen des Vorliegens einer schweren Härte im Sinne von § 1568 BGB stelle einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG dar und die Gerichte hätten die Erhaltung der gescheiterten Ehe auf Zeit nicht geprüft und damit zur Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin beigetragen. Dem folgt ein weiterer Satz, mit dem die grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG erläutert werden soll, der jedoch jedenfalls ohne nähere Erläuterung bereits sprachlich unverständlich, zumindest inhaltlich nicht nachvollziehbar ist.
III. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,00 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass eine Begründung der Verfassungsbeschwerde wie die vorliegende nach dem oben [II.2.b)] Ausgeführten den Darlegungsanforderungen bei Weitem nicht genügen konnte und sich die Verfassungsbeschwerde damit als unzulässig erweisen würde.
Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung - gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.